Saarländisches Fischereigesetz (SFischG) in der Fassung der
Bekanntmachung
vom 16. Juli 1999
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungs- und Geltungsbereich
§ 2 Geschlossene und offene Gewässer
§ 3 Erklärung offener Gewässer zu
geschlossenen
Zweiter Abschnitt
Fischereiberechtigung
§ 4 Inhalt des Fischereirechts
§ 5 Inhaber des Fischereirechts
§ 6 Selbständige und beschränkte
Fischereirechte
Dritter Abschnitt
Übertragung und Aufhebung
von Fischereirechten
§ 7 Übertragung selbständiger und
beschränkter Fischereirechte
§ 8 Aufhebung von beschränkten
Fischereirechten
Vierter Abschnitt
Ausübung des Fischereirechts
§ 9 Hegepflicht
§ 9a Hegeplan
§ 10 Übertragung der Ausübung
§ 11 Nutzung der Fischereirechte
durch juristische Personen
§ 12 Fischereipachtvertrag
§ 13 Anzeige von
Fischereipachtverträgen
§ 14 Fischereierlaubnisvertrag
§ 15 Fischereiausübung in Seitenarmen
§ 16 Fischereiausübung in blind
endenden Gewässern
§ 17 Fischereiberechtigung bei
Ausübung eines fremden Fischereirechts
§ 18 Fischfang auf überfluteten
Grundstücken
§ 19 Betretungsrecht
§ 20 Ausgleichspflicht
Fünfter Abschnitt
Fischereibezirke,
Fischereigenossenschaften
§ 21 Fischereibezirke
§ 22 Eigenfischereibezirk
§ 23 Gemeinschaftlicher
Fischereibezirk
§ 24 Abrundung von Fischereibezirken
§ 25 Fischereigenossenschaft
§ 25a Satzung der
Fischereigenossenschaft
§ 26 Konstituierung der
Fischereigenossenschaft
Sechster Abschnitt
Fischereischein, Fischerprüfung,
Fischereiabgabe, Erlaubnisschein
§ 27 Fischereischein
§ 28 Jugendfischereischein
§ 29 Gültigkeitsdauer
§ 30 Zuständigkeit
§ 31 Versagung des Fischereischeines
§ 31a Einziehung des
Fischereischeines
§ 32 Fischerprüfung
§ 33 Gebühren und Abgaben
§ 34 Erlaubnisschein
§ 35 Inhalt des Erlaubnisscheines
Siebenter Abschnitt
Fischartenschutz und
Schutz der Fischbestände
§ 36 Verbot schädigender Mittel
§ 37 Schadenverhütende Maßnahmen an
Anlagen zur Wasserentnahme und an Triebwerken
§ 38 Ablassen von Gewässern
§ 39 Schutz der Fischerei
§ 40 Sicherung des Fischwechsels
§ 41 Schonbezirke
§ 42 Fischwege
§ 43 Fischwege bei bestehenden
Anlagen
§ 44 Fischfang an Fischwegen
§ 45 Mitführen von Fischereigerät
Achter Abschnitt
Entschädigung
§ 46 Entschädigung
Neunter Abschnitt
Fischereibehörden,
Fischereiaufsicht,
Fischereibeirat
§ 47 Fischereibehörden
§ 48 Fischereiaufsicht
§ 49 Anzeige von Fischsterben
§ 50 Fischereibeirat
§ 51 Fischereiberater
Zehnter Abschnitt
Bußgeldbestimmungen
§ 52 Ordnungswidrigkeiten
Elfter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 53 Übergangsvorschriften
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Anwendungs- und Geltungsbereich
(1) Die
Gewässer als Lebensraum und die in ihnen beheimateten Tiere und Pflanzen
sind Bestandteil des Naturhaushaltes und damit eine Lebensgrundlage der
menschlichen Gesellschaft. Wasserqualität und Vielfalt der Gewässer sind
unentbehrliche Voraussetzungen für die natürliche Entwicklung der Fische und
anderer Gewässerbewohner und den Erhalt ihrer Artenvielfalt.
(2) Die
ordnungsgemäße Fischerei trägt zur Erhaltung der Kultur- und
Erholungslandschaft, insbesondere der Gewässer als Bestandteil des
Naturhaushalts, bei.
(3)
Schutz, Erhaltung, natürliche Entwicklung und nachhaltige Nutzung der im
Wasser lebenden Tier- und Pflanzenwelt sind zentrale Anliegen dieses
Gesetzes.
(4)
Dieses Gesetz regelt die Fischerei und Fischhaltung in
1. allen ständig oder zeitweilig
oberirdisch fließenden oder stehenden Gewässern,
2. allen künstlich angelegten und
ablassbaren sowie während der Bespannung gegen den Wechsel der Fische
ständig abgesperrten Fischteichen und Fischbehältern, unbeschadet der
Tatsache, ob sie mit einem natürlichen Gewässer in Verbindung stehen.
§ 2
Geschlossene und offene Gewässer
(1)
Geschlossene Gewässer im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. künstliche Fischteiche und
sonstige künstliche Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, sofern sie
gegen den Wechsel von Fischen, die das vorgeschriebene Mindestmaß haben,
abgesperrt sind,
2. die übrigen Gewässer, sofern es
ihnen dauernd an einer für den Wechsel der Fische geeigneten Verbindung
fehlt,
wenn die
Ausübung des Fischereirechts in vollem Umfange (§ 4) nur einer natürlichen
oder juristischen Person zusteht. Ein Gewässer gilt auch dann als
geschlossenes, wenn die Ausübung des Fischereirechts unter Beschränkung auf
den Fischfang (§ 10) auf mehrere natürliche Personen übertragen ist.
(2) Alle
anderen Gewässer sind offene Gewässer.
§ 3
Erklärung offener Gewässer zu
geschlossenen
(1)
Offene Gewässer oder Teile solcher Gewässer, in denen die Ausübung des
Fischereirechts in vollem Umfang nur einer natürlichen oder juristischen
Person zusteht, können, soweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen,
von der Fischereibehörde auf Antrag des zur Ausübung der Fischerei
Berechtigten für einen bestimmten Zeitraum zu geschlossenen Gewässern
erklärt werden, wenn sie gegen den Fischwechsel abgesperrt werden. Die
Fischereibehörde bestimmt die Art der Absperrung.
(2) Der
Antrag und die Schließung eines offenen Gewässers sind öffentlich
bekanntzugeben; dabei ist die Bekanntgabe des Antrags mit dem Hinweis zu
verbinden, dass Einwendungen gegen eine Schließung innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe erhoben werden können. Die übrigen Entscheidungen der
Fischereibehörde werden dem Antragsteller und sonstigen Beteiligten
zugestellt.
Zweiter Abschnitt
Fischereiberechtigung
§ 4
Inhalt des Fischereirechts
(1) Das
Fischereirecht umfasst die Befugnis, in einem Gewässer Fische, Neunaugen,
zehnfüßige Krebse und Muscheln zu fangen und sich anzueignen sowie die
Hegepflicht nach § 9 Absätze 1 und 2.
(2) Die
dem Fischereirecht unterliegenden Tiere werden in diesem Gesetz unter der
Bezeichnung "Fische" zusammengefasst.
(3) Die
Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für geschlossene Privatgewässer, in
denen die Fischerei mit der Angel betrieben wird.
(4) Die
Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für geschlossene Privatgewässer,
die ausschließlich der Zucht von Fischen dienen.
§ 5
Inhaber des Fischereirechts
Das
Fischereirecht steht vorbehaltlich der Bestimmung des § 6 dem Eigentümer des
Gewässergrundstücks zu und ist untrennbar mit dem Eigentum am
Gewässergrundstück verbunden.
§ 6
Selbständige und beschränkte
Fischereirechte
(1)
Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zustehen
(selbständige Fischereirechte), bleiben aufrechterhalten, soweit sie bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes bestanden haben.
(2)
Absatz 1 gilt auch für selbständige Fischereirechte, die auf das Hegen,
Fangen oder Aneignen nur einzelner Fische, auf die Benutzung bestimmter
Fangmittel, auf eine bestimmte Zeit, auf den Fang für den häuslichen
Gebrauch oder in anderer Hinsicht beschränkt sind (beschränkte
Fischereirechte).
(3)
Verändert ein fließendes Gewässer durch natürliche Ereignisse oder
künstliche Eingriffe sein Bett, so folgt ein selbständiges oder beschränktes
Fischereirecht dem veränderten Bett. Bestanden am bisherigen fließenden
Gewässer mehrere selbständige oder beschränkte Fischereirechte, so bestimmt
sich deren räumliche Ausdehnung am veränderten fließenden Gewässer nach dem
Verhältnis, in dem sie zueinander standen. Bildet sich ein neuer Arm oder
entsteht eine Abzweigung, so erstreckt sich das Fischereirecht auch auf
diese.
(4) Ein
selbständiges oder beschränktes Fischereirecht gilt, sofern es nicht schon
vorher diese Rechtseigenschaft hatte, vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an
als ein das Gewässergrundstück belastendes Recht. Sein Rang bestimmt sich
nach der Zeit der Entstehung. Es ist auch ohne Eintragung in das Grundbuch
gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs wirksam. Der
Fischereiberechtigte oder der Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks
kann die Eintragung ins Grundbuch oder Wasserbuch beantragen.
(5) Auf
ein Recht im Sinne des Absatzes 1 findet § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Anwendung.
(6) Ein
neues selbständiges oder beschränktes Fischereirecht darf nicht begründet
werden.
(7)
Selbständige oder beschränkte Fischereirechte, die nicht im Grundbuch oder
Wasserbuch eingetragen sind, erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes, wenn die Eintragung in das Grundbuch oder
Wasserbuch nicht vorher beantragt wird.
Dritter Abschnitt
Übertragung und Aufhebung
von Fischereirechten
§ 7
Übertragung selbständiger und
beschränkter Fischereirechte
(1) Ein
selbständiges Fischereirecht kann nur ungeteilt übertragen werden, es sei
denn
1. die Übertragung erfolgt auf den
Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks und die verbleibenden Teile
haben die Größe eines Eigenfischereibezirks oder
2. die übertragenen und verbleibenden
Teile haben die Größe eines Eigenfischereibezirks.
(2) Ein
beschränktes Fischereirecht kann nur auf den Eigentümer des belasteten
Gewässergrundstücks oder auf den Inhaber eines angrenzenden selbständigen
Fischereirechts und nur ungeteilt übertragen werden.
(3) Mit
dem Fischereirecht verbundene Nebenrechte oder Verpflichtungen gehen auf den
Erwerber über.
(4) Für
die Übertragung eines selbständigen oder beschränkten Fischereirechts gelten
die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Übertragung des
Eigentums an einem Grundstück.
§ 8
Aufhebung von beschränkten
Fischereirechten
(1)
Beschränkte Fischereirechte (§ 6 Absatz 2) in offenen Gewässern können gegen
Entschädigung von der obersten Fischereibehörde aufgehoben werden.
(2) Die
Aufhebung kann von Amts wegen erfolgen, wenn dies im öffentlichen Interesse
geboten ist.
(3) Zur
Entschädigung ist der Begünstigte verpflichtet.
Vierter Abschnitt
Ausübung des Fischereirechts
§ 9 Hegepflicht
(1) Ziel
der Hege ist der Aufbau und die Erhaltung einer der Größe und Beschaffenheit
des Gewässers entsprechenden heimischen und gewässertypischen
Artenverteilung des Fischbestandes. Sie sichert den Schutz der Fischbestände
vor Krankheiten und sonstigen Beeinträchtigungen sowohl der Fische selbst
als auch ihrer Lebensräume.
(2) Der
Fischereiberechtigte ist verpflichtet, einen der Größe und Beschaffenheit
des Gewässers entsprechenden Fischbestand aufzubauen und zu erhalten. Dabei
sind die anderen Nutzungsarten am Gewässer angemessen zu berücksichtigen.
Soweit erforderlich, sind Besatzmaßnahmen durchzuführen.
(3) Der
Einsatz nicht einheimischer Fischarten oder der erstmalige Fischeinsatz in
bisher fischfreien Gewässern bedarf der Erlaubnis der Fischereibehörde. Die
oberste Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmen, welche
Fischarten als einheimisch gelten.
(4) Wird
das Fischereirecht im Sinne des § 12 verpachtet, obliegt die Verpflichtung
nach Absatz 2 dem Pächter.
(5) Die
Verpflichtung nach Absatz 2 wird auf Antrag der zur Hege Verpflichteten
durch die Fischereibehörde ausgesetzt, solange es ihnen wegen der
Beschaffenheit des Gewässers nicht zugemutet werden kann, dieser
Verpflichtung nachzukommen. Der Fischereiberechtigte ist vor der
Entscheidung zu hören, falls er nicht selbst Antragsteller ist.
§ 9a
Hegeplan
(1) Für
einen Fischereibezirk hat der Fischereiausübungsberechtigte bis zum 31.
Dezember 2001 einen Hegeplan aufzustellen. Im Plan sind Bestimmungen zu
treffen über:
1. Maßnahmen zur Ermittlung des
Fischbestandes und seiner Nahrungsgrundlage sowie zur Feststellung des
Gewässerzustandes und der natürlichen Ertragsfähigkeit des Gewässers,
2. Maßnahmen zur Erhaltung des
Fischbestandes, Wiederherstellung und Verbesserung der Fischgewässer und des
Fischbestandes sowie zur Durchführung des Fischbesatzes,
3. das Ausmaß der Fischerei unter
Berücksichtigung der Fischereirechte und unter Berücksichtigung der nach
Nummer 1 getroffenen Feststellungen,
4. die Überwachung der Durchführung
des Hegeplanes,
5. die statistische Erfassung der
Fänge,
6. Maßnahmen nach unvorhersehbaren
nachteiligen Einwirkungen auf den Fischbestand oder das Gewässer,
7.
gemeinschaftliches Fischen.
Der
Hegeplan wird für einen Zeitraum von fünf Jahren aufgestellt.
(2) Die
Hegepläne sollen mit den Hegeplänen in den angrenzenden Fischereibezirken
abgestimmt werden. Sie bedürfen der Genehmigung der obersten
Fischereibehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die in den
Hegeplänen festgesetzten Maßnahmen nicht geeignet sind, den Fischbestand
nachhaltig zu sichern und eine ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung zu
gewährleisten.
(3) Wird
nach dem 31. Dezember 2001 nicht bis zum ersten Februar eines Jahres ein
Hegeplan aufgestellt oder wird dieser aus Gründen, die von dem
Fischereiausübungsberechtigten zu vertreten sind, nicht genehmigt, so kann
die oberste Fischereibehörde nach erfolgloser Fristsetzung von einem Monat
den Hegeplan auf Kosten des Pflichtigen aufstellen oder aufstellen lassen.
Bis zur Aufstellung des Hegeplanes ruht die Fischereiausübung.
(4)
Erfüllt ein Fischereiausübungsberechtigter seine Verpflichtungen aus dem
Hegeplan trotz Fristsetzung nicht, kann die oberste Fischereibehörde nach
vorheriger Androhung die erforderlichen Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme
durchführen.
§ 10
Übertragung der Ausübung
(1) Die
Ausübung des Fischereirechts kann einem anderen durch Vertrag in vollem
Umfang (Fischereipachtvertrag) oder unter Beschränkung auf den Fischfang
(Fischereierlaubnisvertrag) übertragen werden, soweit eine Übertragung nicht
ausgeschlossen ist. Eine Unterverpachtung ist nur mit Zustimmung des
Fischereiberechtigten zulässig.
(2) Der
Fischereipachtvertrag gibt die Befugnis zum Abschluss von
Fischereierlaubnisverträgen.
§ 11
Nutzung der Fischereirechte durch
juristische Personen
Fischereirechte juristischer Personen können nur durch Abschluss von
Fischereipacht- oder Fischereierlaubnisverträgen genutzt werden. Dies gilt
nicht für Gewässer im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 1 und des § 4 Absatz 4.
§ 12
Fischereipachtvertrag
(1)
Abschluss, Verlängerung, Änderung und Kündigung eines Fischereipachtvertrags
bedürfen der Schriftform. Die Mindestpachtzeit beträgt zwölf Jahre.
(2) Ein
Fischereipachtvertrag darf mit nicht mehr als drei natürlichen Personen oder
nur mit einer juristischen Person abgeschlossen werden.
(3) Die
Fischereibehörde kann Ausnahmen von Absatz 1, Satz 2 und Absatz 2 zulassen,
wenn die Beachtung der Vorschrift eine unbillige Härte darstellen würde und
die Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes gewährleistet ist.
(4)
Verträge, die gegen Absatz 1 oder 2 verstoßen, sind nichtig.
(5) Im
Falle der Veräußerung des verpachteten Gewässergrundstücks oder des
selbständigen oder beschränkten Fischereirechts finden die beim Verkauf von
Grundstücken geltenden pacht- und mietrechtlichen Bestimmungen des
Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung.
§ 13
Anzeige von
Fischereipachtverträgen
(1)
Abschluss und Änderung eines Fischereipachtvertrages sind binnen eines
Monats unter Vorlage des Vertrags vom Verpächter der Fischereibehörde
anzuzeigen. Das gleiche gilt für Unterpachtverträge.
(2) Die
Fischereibehörde hat innerhalb von zwei Monaten den Vertrag sowie dessen
Änderung zu beanstanden, wenn gegen die Vorschriften dieses Gesetzes
verstoßen wurde oder zu erwarten ist, dass der Pächter nicht die Gewähr für
die Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes bietet.
(3) In
dem Beanstandungsbescheid sind die Vertragsparteien aufzufordern, den
Vertrag bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, der mindestens einen Monat nach
Zustellung des Bescheides liegen soll, in bestimmter Weise zu ändern oder
die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(4)
Kommen die Vertragsparteien der Aufforderung nicht nach, so gilt der Vertrag
mit Ablauf der Frist als aufgehoben, sofern nicht eine Vertragspartei
innerhalb der Frist einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellt. Das
Gericht kann entweder den Vertrag aufheben oder feststellen, dass er nicht
zu beanstanden ist.
(5) Für
das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das
gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in seiner jeweiligen Fassung
sinngemäß, jedoch entscheidet das Gericht ohne Zuziehung ehrenamtlicher
Richter.
(6)
Absatz 1 findet keine Anwendung auf die vom Land oder vom Bund
abgeschlossenen Pachtverträge.
§ 14
Fischereierlaubnisvertrag
(1) Ein
Fischereierlaubnisvertrag darf nur mit Personen abgeschlossen werden, die
Inhaber eines Fischereischeines sind. Die Rechte aus einem
Fischereierlaubnisvertrag dürfen erst nach Erteilung eines Erlaubnisscheines
ausgeübt werden.
(2) Für
offene Gewässer kann die Fischereibehörde zur Erhaltung eines angemessenen
Fischbestandes die Höchstzahl der Fischereierlaubnisverträge gegenüber dem
Fischereiberechtigten oder dem Fischerpächter festsetzen sowie die
Fangerlaubnis auf bestimmte Fischarten, Fangmengen oder Fangmittel
beschränken.
§ 15
Fischereiausübung in Seitenarmen
(1)
Fischereiberechtigte an Seitenarmen eines Gewässers sind verpflichtet, die
Ausübung ihrer Fischereirechte den in den angrenzenden Strecken des
Gewässers zur Fischerei Berechtigten auf Verlangen gegen Entschädigung zu
überlassen, es sei denn, die Fischereiberechtigten an den Seitenarmen
verpflichten sich, die zum Schutze und zur wirtschaftlichen Nutzung der
Fischgewässer notwendigen Maßnahmen gemeinschaftlich mit den
Fischereiberechtigten im Gewässer zu treffen. Seitenarme im Sinne des Satzes
1 sind natürliche und künstliche Abzweigungen, die sich mit dem Gewässer
wieder vereinigen und die keine geschlossenen Gewässer sind.
(2) Die
Verplichtung nach Absatz 1 Satz 1 bestimmt sich hinsichtlich des Umfangs und
der räumlichen Ausdehnung der Fischerei im Seitenarm nach den
Fischereirechten im Gewässer.
(3) Wird
die Fischerei durch natürliche oder künstliche Veränderungen in den
Gewässern betroffen, so können die Beteiligten eine Anpassung der
Entschädigung und der sonstigen Überlassungsbedingungen an die geänderten
Verhältnisse verlangen.
(4) Für
Häfen und Stichkanäle, die der Schifffahrt dienen und für blind endende
Altarme natürlicher Gewässer gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend mit der
Maßgabe, dass der Fischereiberechtigte zur Überlassung der Fischereiausübung
nicht verpflichtet ist, wenn er die Fischerei ruhen lässt.
§ 16
Fischereiausübung in
blind endenden Gewässern
(1) Steht
ein Gewässer in Verbindung mit einem blind endenden Gewässer, so kann der im
Gewässer an der Verbindungsstelle oder der in dem blind endenden Gewässer
Fischereiberechtigte dieses gegen den Wechsel von Fischen, die das
vorgeschriebene Mindestmaß haben, absperren. Bis zur endgültigen Absperrung
ist der im Gewässer zur Fischerei Berechtigte befugt, die Fischerei im blind
endenden Gewässer auszuüben.
(2) Im
Falle des Absatzes 1 letzter Satz steht dem Fischereiberechtigten im blind
endenden Gewässer ein Anspruch auf Entschädigung gegen den
Fischereiberechtigten im Gewässer zu. § 16 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Für
blind endende Bewässerungs- und Entwässerungsgräben gilt Absatz 1 nicht,
wenn der in ihnen zur Fischerei Berechtigte die Fischerei ruhen lässt und
dies der Fischerei im Gewässer nicht nachteilig ist.
§ 17
Fischereiberechtigung bei Ausübung
eines fremden Fischereirechts
Wer zur
Ausübung eins fremden Fischereirechts nach den §§ 15 und 16 befugt ist, gilt
insoweit als Fischereiberechtigter.
§ 18
Fischfang auf
überfluteten Grundstücken
(1) Tritt
ein Gewässer über seine Ufer, so ist der Fischereiausübungsberechtigte
befugt, auf den überfluteten Grundstücken auf eigene Gefahr zu fischen.
Umfang und Inhalt des Ausübungsrechts auf den überfluteten Grundstücken
richten sich nach Umfang und Inhalt des Rechts am Gewässer. Die überfluteten
Grundstücke dürfen nur dann betreten werden, wenn nicht von Wasserfahrzeugen
aus gefischt werden kann. Auf überfluteten fremden Fischgewässern,
Hofräumen, gewerblichen Anlagen und eingefriedigten Grundstücken mit
Ausnahme von eingezäunten Viehweiden darf nicht gefischt werden.
(2)
Maßnahmen, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das Fischen auf
den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern, sind unzulässig.
(3)
Eigentümer oder Nutzungsberechtigte überfluteter Grundstücke sind nicht
befugt, auf diesen Grundstücken zu fischen. Fische, die in Gräben oder
anderen Vertiefungen, die nicht mehr in Verbindung mit den Gewässern stehen,
zurückbleiben, kann sich der Fischereiausübungsberechtigte innerhalb von
zwei Wochen nach Rücktritt des Wassers aneignen. Nach Ablauf dieser Frist
steht dieses Recht dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstücks
zu.
§ 19
Betretungsrecht
(1)
Fischereiausübungsberechtigte sind befugt, die an das Gewässer angrenzenden
Ufer, Inseln, Anlandungen und Schifffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre,
Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zum Zwecke der Ausübung der Fischerei
auf eigene Gefahr zu betreten und zu benutzen, soweit öffentlich-rechtliche
Vorschriften nicht entgegenstehen.
(2) Die
Fischereibehörde kann im Einzelfall das Betreten von Uferflächen und Anlagen
in und an Gewässern einschränken oder verbieten, soweit dies zum Schutz der
Anlagen oder zur Abwehr von Gefahren, durch die die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung bedroht wird, erforderlich ist.
(3) Die
Befugnis nach Absatz 1 erstreckt sich nicht auf Gebäude, zum unmittelbaren
Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile und gewerbliche
Anlagen, soweit diese im Uferbereich liegen, mit Ausnahme von
Campingplätzen.
(4) Kann
der Fischereiausübungsberechtige das Gewässer nicht auf einem zum
allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unzumutbaren Umweg
erreichen und kommt trotz entsprechender Bemühungen eine Vereinbarung mit
dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zum Betreten von Grundstücken nicht
zustande, so kann die Fischereibehörde auf Antrag des
Fischereiausübungsberechtigten Ort und Umfang des Betretungsrechts
festsetzen. Das Betreten der Grundstücke erfolgt auf eigene Gefahr.
(5) Ist
der Fischereiberechtigte Eigentümer oder Nutzungsberechtigter des
Ufergrundstücks oder der Grundstücke, über die der Zugang zum Gewässer
führt, so gilt die Erlaubnis zum Betreten dieser Grundstücke in zumutbarem
Umfang mit dem Abschluss eines Fischereipachtvertrags oder eines
Fischereierlaubnisvertrags, auch wenn er mit dem Fischereipächter
abgeschlossen worden ist, als erteilt. Das Gleiche gilt, wenn ein
Fischereiberechtigter Mitglied einer Fischereigenossenschaft ist und der
Fischereipachtvertrag oder Fischereierlaubnisvertrag mit der
Fischereigenossenschaft oder dem Fischereipächter geschlossen worden ist.
§ 20
Ausgleichspflicht
In den
Fällen der §§ 18 und 19 hat der Fischereiausübungsberechtigte dem
Grundstückseigentümer, Nutzungsberechtigten oder Unterhaltspflichtigen die
ihm entstandenen Nachteile auszugleichen.
Fünfter Abschnitt
Fischereibezirke,
Fischereigenossenschaften
§ 21
Fischereibezirke
(1) In
offenen Gewässern ist die Fischerei in Fischereibezirken auszuüben.
(2)
Fischereibezirke sind entweder Eigenfischereibezirke (§ 22) oder
gemeinschaftliche Fischereibezirke
(§ 23).
§ 22
Eigenfischereibezirk
(1) Ein
Eigenfischereibezirk liegt vor, wenn sich ein einziges Fischereirecht
erstreckt,
1. in fließenden Gewässern in der
ganzen Breite ununterbrochen auf mindestens 2 km Gewässerlänge oder auf eine
Mindestfläche von 0,5 ha,
2. auf ein ganzes stehendes Gewässer
von mindestens 5 ha Wasserfläche.
Das
Gleiche gilt, wenn mehrere Fischereirechte einer Person oder einer
Personengemeinschaft sich auf Gewässerstrecken beziehen, die
aneinandergrenzen und dabei die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.
(2) Die
Verpachtung eines Eigenfischereibezirks in Teilen ist nur zulässig, wenn
jeder Teil die gesetzliche Mindestgröße hat.
§ 23
Gemeinschaftlicher Fischereibezirk
(1) Im
Gebiet einer Gemeinde bilden alle Fischereirechte, die nicht zu einem
Eigenfischereibezirk gehören, einen gemeinschaftlichen Fischereibezirk.
(2) Die
Verpachtung eines gemeinschaftlichen Fischereibezirks in Teilen ist bei
fließenden Gewässern nur zulässig, wenn jeder Teil die Mindestgröße eines
Eigenfischereibezirks hat.
§ 24
Abrundung von Fischereibezirken
(1) Zur
Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes und zur Sicherstellung einer
ordnungsgemäßen fischereilichen Nutzung kann die Fischereibehörde
benachbarte gemeinschaftliche Fischereibezirke oder Teile von ihnen zu einem
gemeinschaftlichen Fischereibezirk zusammenschließen.
(2) Die
Fischereibehörde hat
1. ein Fischereirecht, das zu einem
gemeinschaftlichen Fischereibezirk gehört und an einen Eigenfischereibezirk
angrenzt, im Wege der Abrundung in den Eigenfischereibezirk einzugleidern,
wenn der Inhaber des Eigenfischereibezirks dies beantragt und die übrigen
Beteiligten damit einverstanden sind und dadurch der gemeinschaftliche
Fischereibezirk die Mindestgröße eines Eigenfischereibezriks nicht
unterschreitet;
2. benachbarte, gemeinschaftliche
Fischereibezirke oder Teile von ihnen zu einem gemeinschaftlichen
Fischereibezirk zusammenzuschließen, wenn ein gemeinschaftlicher
Fischereibezirk die Mindestgröße des Eigenfischereibezirks nicht erreicht.
(3)
Änderungen von Fischereibezirken werden erst nach Ablauf oder Beendigung der
bestehenden Fischereipachtverträge (§ 12) wirksam.
§ 25
Fischereigenossenschaft
(1) Die
Fischereiberechtigten, deren Fischereirechte zu einem gemeinschaftlichen
Fischereibezirk gehören, bilden eine Fischereigenossenschaft. Die
Fischereigenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie
gilt hinsichtlich der Wahrnehmung der Fischereirechte als
Fischereiberechtigte. Ihr obliegt insbesondere der Abschluss von
Fischereipachtverträgen und Fischereierlaubnisverträgen.
(2) Die
Fischereigenossenschaft untersteht der Aufsicht der Fischereibehörde.
(3) Die
Fischereigenossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und
außergerichtlich vertreten. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und
höchstens zwei weiteren Mitgliedern. Er wird von der
Genossenschaftsversammlung gewählt.
(4) Das
Stimmrecht des einzelnen Mitglieds und sein Anteil an den Nutzungen und
Lasten bestimmen sich nach dem Wert seines Fischereirechts. Dieser richtet
sich nach der anteiligen Länge der Uferlinie seines Fischereirechts. Die
Genossenschaft kann in ihrer Satzung nach § 25a einen anderen Maßstab für
die Ermittlung des Wertes der Fischereirechte festlegen. Jedes Mitglied hat
mindestens eine Stimme. Mehr als 2/5 aller Stimmen dürfen auf ein
Mitglied nicht entfallen.
(5) Die
Fischereigenossenschaft hat ein Mitgliederverzeichnis zu führen, aus dem der
Umfang des Stimmrechts und der Anteil an den Nutzungen und Lasten des
einzelnen Mitglieds hervorgehen.
(6) Steht
ein Fischereirecht mehreren Personen zu, so können sie die Rechte hieraus
nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben. Für die
Verpflichtungen haften sie als Gesamtschuldner. Soweit die Berechtigten
keinen gemeinschaftlichen Vertreter bestellt haben, kann die
Fischereigenossenschaft aus dem Kreis der Berechtigten einen
gemeinschaftlichen Vertreter bestimmen und diesem gegenüber Handlungen
wirksam vornehmen, die sie gegenüber dem Inhaber des Fischereirechts
vorzunehmen hat.
(7) Die
Fischereigenossenschaft kann die Ausübung ihrer Reche und Pflichten durch
Vereinbarung mit der Gemeinde auf diese übertragen. Zur Übertragung bedarf
es eines Beschlusses der Genossenschaftsversammlung. Das Nähere bestimmt die
Satzung.
§ 25a
Satzung der
Fischereigenossenschaft
(1) Die
Fischereigenossenschaft gibt sich eine Satzung.
(2) Die
Satzung muss Bestimmungen enthalten über:
1. den Namen und Sitz der
Genossenschaft,
2. die Fischereifläche der
Genossenschaft,
3. die Rechte und Pflichten der
Mitglieder unter Berücksichtigung des Umfanges der einzelnen
Fischereirechte,
4. die Zusammensetzung und Wahl des
Vorstandes sowie seine Befugnisse,
5. das Haushaltswesen, die
Wirtschafts-, Kassen- und Rechnungsführung,
6. die Voraussetzungen für die Form
für die Einberufung der Genossenschaftsversammlung,
7. die Beschlussfähigkeit und das
Verfahren bei der Abstimmung sowie die Gegenstände, über die die
Genossenschaftsversammlung zu beschließen hat,
8. die Form der Bekanntmachungen der
Genossenschaft.
(3) Die
Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Fischereibehörde.
Die genehmigte Satzung ist im Bekanntmachungsorgan der Fischereibehörde auf
Kosten der Fischereigenossenschaft zu veröffentlichen.
(4) Die
oberste Fischereibehörde erlässt eine Mustersatzung. Satzungen, die der
Mustersatzung entsprechen, sind abweichend von Absatz 3 Satz 2 der
Fischereibehörde lediglich anzuzeigen; für die Veröffentlichung gilt Absatz
3 Satz 2 entsprechend.
§ 26
Konstituierung der
Fischereigenossenschaft
(1) Bis
zur Wahl des Vorstandes der Fischereigenossenschaft werden dessen Geschäfte
auf Kosten der Fischereigenossenschaft von der Verwaltung der zuständigen
Gemeinde wahrgenommen. Die Gemeinde ist verpflichtet, innerhalb von zwei
Jahren nach Entstehung des gemeinschaftlichen Fischereibezirks eine
Genossenschaftsversammlung durch öffentliche Bekanntmachung einzuberufen. In
der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass das vorläufige
Mitgliederverzeichnis mit deren anteiligen Uferlängen unterteilt nach den
zum Fischereibezirk gehörenden Gewässern und der Satzungsentwurf drei Wochen
bei der Gemeindeverwaltung offenliegen.
(2) Kommt
ein Beschluss der Genossenschaftsversammlung über die Satzung nicht
innerhalb von zwei Jahren nach Entstehung des gemeinschaftlichen
Fischereibezirks zustande, so kann die Fichereibehörde eine Satzung für die
Fischereigenossenschaft erlassen. Hinsichtlich der Bekanntmachung gilt § 25a
Absatz 3.
(3) Die
Einberufung der Genossenschaftsversammlung nach Abs. 1 kann ausgesetzt
werden, solange die Ausübung des Fischereirechts wegen der Beschaffenheit
der Gewässer eines gemeinschaftlichen Fischereibezirks nicht möglich ist.
(4)
Erstreckt sich ein Fischereibezirk nach § 24 auf das Gebiet mehrerer
Gemeinden, so ist die Gemeinde nach Absatz 1 zuständig, in deren Gebiet der
der Fläche nach größte Teil des Fischereibezirks liegt. In Zweifelsfällen
wird die zuständige Gemeinde von der örtlich zuständigen Fischereibehörde
bestimmt.
Sechster Abschnitt
Fischereischein, Fischerprüfung,
Fischereiabgabe, Erlaubnisschein
§ 27
Fischereischein
(1) Wer
den Fischfang ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Fischereischein
bei sich führen und diesen auf Verlangen den Aufsichtspersonen nach § 48,
den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern zu Einsichtnahme
aushändigen.
(2) Ein
Fischereischein ist nicht erforderlich
1. für den Eigentümer und
Fischereipächter von geschlossenen Privatgewässern, die ausschließlich der
Zucht von Fischen dienen (§ 4 Absatz 4),
2. soweit die Fischereibehörde in
besonderen Fällen und für Teilnehmer an fischereilichen Veranstaltungen
Ausnahmen von Abs. 1 zugelassen hat.
(3) In
anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte Fischereischeine
sind dem Fischereischein nach diesem Gesetz gleichgestellt.
§ 28
Jugendfischereischein
(1)
Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, darf der
Fischereischein nur als Jugendfischereischein erteilt werden, es sei denn,
sie haben die Fischerprüfung abgelegt und das 14. Lebensjahr vollendet.
(2) Der
Jugendfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei unter
Aufsicht eines volljährigen Fischereischeininhabers.
§ 29
Gültigkeitsdauer
(1) Der
Fischereischein wird
1. als Jahresfischereischein oder als
Jugendfischereischein für ein Kalenderjahr,
2. als Fünfjahresfischereischein für
fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre erteilt.
(2) Die
Gültigkeitsdauer des Fischereischeines kann verlängert werden. Die
Verlängerung der Gültigkeitsdauer steht der Erteilung gleich.
(3) Der
Fischereischein ist nach einem von der obersten Fischereibehörde bestimmten
Muster zu erteilen.
§ 30
Zuständigkeit
Zuständig
für die Erteilung des Fischereischeines ist
1. für Personen, die im
Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz haben, die
Ortspolizeibehörde, in deren Bezirk der Wohnsitz liegt,
2. für alle übrigen Personen die
Ortspolizeibehörde, in deren Bezirk der Antragsteller den Fischfang ausüben
will.
§ 31
Versagung des Fischereischeines
(1) Der
Fischereischein ist Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen.
(2) Der
Fischereischein kann Personen versagt werden,
1. für die zur Besorgung aller ihrer
Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt
ist,
2. die
a) wegen einer Straftat gegen
fischerei-, jagd-, tierschutz-, naturschutz- oder wasserrechtliche
Vorschriften,
b) wegen Beschädigung von Anlagen,
Fahrzeugen, Geräten oder Vorrichtungen, die der Fischerei oder Fischzucht
dienen, oder von Wasserbauten,
c) wegen Fälschung eines
Fischereischeines oder einer sonstigen zur Ausübung der Fischerei
erforderlichen Bescheinigung,
d) wegen eines sonstigen Verstoßes
gegen fischereirechtliche Vorschriften oder wegen Tierquälerei
rechtskräftig verurteilt worden sind
oder gegen die wegen einer solchen als Ordnungswidrigkeit zu ahndenden
Zuwiderhandlung eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist.
(3) Aus
den Gründen des Absatzes 2 Nr. 2 kann der Fischereischein nicht mehr versagt
werden, wenn seit der Rechtskraft der Entscheidung fünf Jahre vergangen
sind.
(4) Ist
gegen eine Person ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet, so kann die
Entscheidung darüber, ob ein Fischereischein zu erteilen ist, bis zum
Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden, wenn im Falle einer Verurteilung
oder Verhängung einer Geldbuße der Fischereischein versagt werden kann.
§ 31a
Einziehung des Fischereischeines
Werden
nach Erteilung des Fischereischeines Tatsachen bekannt, die eine Versagung
rechtfertigen oder gerechtfertigt hätten, so kann, im Falle des
§ 31
Absatz 1 muss die für Erteilung des Fischereischeines zuständige Behörde
diesen für ungültig erklären und einziehen.
§ 32
Fischerprüfung
(1) Die
erste Erteilung eines Fischereischeines mit Ausnahme des
Jugendfischereischeines ist davon abhängig, dass der Antragsteller eine
Fischerprüfung bestanden hat, in der er ausreichende Kenntnisse über die
Arten der Fische, die Hege und Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und
deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die fischerei-,
tierschutz- und tierseuchenrechtlichen Vorschriften nachgewiesen hat.
(2) Die
oberste Fischereibehörde erlässt durch Rechtsverordnung eine Prüfungsordnung
für die Fischerprüfung, in der die Prüfungsgebiete bestimmt, die
Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse festgelegt und das Prüfungsverfahren
geregelt werden. Die Prüfungsordnung kann Vorschriften über Prüfungsgebühren
enthalten. Die Prüfungsordnung soll auch einen praktischen Teil für die
Fischerprüfung beinhalten. In der Rechtsverordnung werden auch die Fälle
bestimmt, in denen Personen aus besonderen Gründen von der Ablegung der
Fischerprüfung befreit sind.
§ 33
Gebühren und Abgaben
(1) Die
Erhebung von Gebühren für den Fischereischein richtet sich nach den
gebührenrechtlichen Vorschriften. Mit diesen Gebühren kann eine
Fischereiabgabe erhoben werden, deren Höchstbetrag das Dreifache der Gebühr
für die Erteilung oder Verlängerung des jeweiligen Fischereischeines nicht
übersteigen darf.
(2) Die
Fischereiabgabe ist an das Land abzuführen und von der obersten
Fischereibehörde nach Anhörung des Fischereibeirates zur Förderung der
Fischerei zu verwenden.
(3) Die
näheren Bestimmungen über Erhebung und Verwendung der Fischereiabgabe
erlässt die oberste Fischereibehörde durch Rechtsverordnung.
§ 34
Erlaubnisschein
(1) Wer
in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter oder
Fischereipächter ist, den Fischfang ausübt, muss unbeschadet des § 27 einen
Erlaubnisschein des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters bei sich
führen und diesen auf Verlangen den in § 27 Absatz 1 genannten Personen zur
Einsichtnahme aushändigen.
(2) Ein
Erlaubnisschein ist nicht erforderlich in den Fällen des § 27 Absatz 2 Nr.
2.
§ 35
Inhalt des Erlaubnisscheines
(1) Der
Erlaubnisschein zum Fischfang muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1. Bezeichnung des zum Abschluss des
Fischereierlaubnisvertrags Berechtigten sowie dessen Unterschrift oder die
Unterschrift seines Bevollmächtigten,
2. Name, Vorname, Tag der Geburt und
Wohnung des Inhabers des Erlaubnisscheines,
3. Datum der Ausstellung und
Gültigkeitsdauer; diese darf ein Jahr nicht überschreiten und muss mit dem
Ablauf des Kalenderjahres enden,
4. Bezeichnung des Gewässers oder
Gewässerteiles, auf das sich der Erlaubnisvertrag bezieht,
5. Angaben über die zugelassenen
Fanggeräte und Wasserfahrzeuge.
(2) Die
oberste Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmten, dass
1. für die Erlaubnisscheine bestimmte
Muster zu verwenden und
2. über die abgeschlossenen
Erlaubnisverträge Listen zu führen sind.
(3) Die
nach Absatz 2 Nr. 2 zu führenden Listen sind der Fischereibehörde oder deren
Beauftragten auf Verlangen vorzulegen.
Siebenter Abschnitt
Fischartenschutz und
Schutz der Fischbestände
§ 36
Verbot schädigender Mittel
(1) Es
ist verboten, beim Fischfang künstliches Licht, explodierende, betäubende
oder giftige Mittel oder verletzende Geräte mit Ausnahme von Angelhaken zu
verwenden.
(2) Die
oberste Fischereibehörde kann zu fischereiwirtschaftlichen und
wissenschaftlichen Zwecken im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen des
Absatzes 1 zulassen, soweit damit nicht eine nachteilige Beeinflussung der
Eigenschaft des Gewässers verbunden ist.
(3) Die
oberste Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmen, unter
welchen Voraussetzungen der Fischfang unter Anwendung von elektrischem Strom
ausgeübt werden darf.
§ 37
Schadenverhütende Maßnahmen
an Anlagen zur Wasserentnahme und
anTriebwerken
(1) Wer
Anlagen zum Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern
oder Triebwerke errichtet oder betreibt, hat durch geeignete Vorrichtungen
das Eindringen von Fischen zu verhindern. Die Pflicht zur Unterhaltung
dieser Vorrichtungen kann aufgrund einer Vereinbarung, die der Zustimmung
der obersten Fischereibehörde bedarf, von einem anderen übernommen werden.
(2) Sind
solche Vorrichtungen aus technischen Gründen mit dem Unternehmen nicht
vereinbar oder wirtschaftlich nicht zumutbar, so ist anstelle der
Verpflichtung nach Absatz 1 jährlich ein angemessener Beitrag für den
Fischbesatz oder eine andere gleichwertige Leistung zu erbringen. Die
Leistung ist unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Schädigung des
Fischbestandes von der obersten Fischereibehörde festzusetzen. Weitergehende
Ansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. Im Übrigen finden die
wasserrechtlichen Vorschriften Anwendung.
§ 38
Ablassen von Gewässern
Der zum
Ablassen eines Gewässers Berechtigte hat den Fischereiberechtigten an diesem
Gewässer den Beginn und die voraussichtliche Dauer des Ablassens mindestens
10 Tage vorher schriftlich anzuzeigen. Bei Gefahr im Verzug, insbesondere
bei Hochwasser, Eisgang oder unvorhergesehenen Ausbesserungen eines
Triebwerks, kann sofort abgelassen werden. Der Fischereiberechtigte und die
Fischereibehörde sind hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die
Bestimmungen des § 32 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der jeweils
geltenden Fassung bleiben unberührt.
§ 39
Schutz der Fischerei
(1) Zum
Schutz der Fischerei können durch Rechtsverordnung der obersten
Fischereibehörde Bestimmungen getroffen werden über:
1. die Schonzeiten der Fische
einschließlich der Verbote oder der Beschränkungen des Fischens während der
Schonzeit, den Schutz einheimischer Fischpopulationen, seltener oder in
ihrem Bestand bedrohter Fischarten, der Fischnährtiere und für die Fischerei
bedeutsamer Wasserpflanzen,
2. das Mindestmaß der Fische sowie
die Behandlung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische,
3. Verbote oder Beschränkungen des
Aussetzens von Fischarten, die den angemessenen Fischbestand des Gewässers
gefährden können,
4. die Art, Beschaffenheit und
zeitliche Verwendung der Fischereigeräte,
5. Art und Zeit der Werbung von
Wasserpflanzen,
6. den Schutz der Fischlaichplätze,
des Fischlaiches, der Fischbrut und des Winterlagers der Fische,
7. das Einlassen zahmen
Wassergeflügels ins Gewässer,
8. die Ausübung des Fischfangs zur
Vermeidung gegenseitiger Störung der Fischer,
9. die Bekämpfung von
Fischkrankheiten,
10. Sperrzeiten nach Besatz mit
fangfähigen Fischen.
(2)
Absatz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht für Fischeier, Fischbrut und Fische, die aus
Fischzuchten oder geschlossenen Gewässern stammen und zur Besetzung anderer
Gewässer bestimmt sind.
(3) Für
geschlossene Gewässer gilt Absatz 1 nur, soweit dies in der Rechtsverordnung
ausdrücklich bestimmt ist.
(4) Die
Veranstaltung eines gemeinsamen Fischens ist vornehmlich als Maßnahme der
Fischhege zulässig. Ein gemeinsames Fischen ist bei der Fischereibehörde
anzumelden; diese kann die Veranstaltung untersagen, wenn eine Gefährdung
des angemessenen Fischbestandes, der übrigen Tierwelt, der Ufervegetation
sowie der Vegetation der an das Gewässer angrenzenden Grundstücke durch
Bedingungen und/oder Auflagen nicht verhindert werden kann. Die oberste
Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung das Anmeldeverfahren, die
Zulässigkeitsvoraussetzungen und die Untersagungsgründe für ein gemeinsames
Fischen näher regeln.
§ 40
Sicherung des Fischwechsels
In einem
offenen Gewässer dürfen unbeschadet der §§ 3 und 16 keine Vorrichtungen
getroffen werden, die den Fischwechsel verhindern. Die wasserrechtlichen
Vorschriften bleiben unberührt.
§ 41
Schonbezirke
(1) die
oberste Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde
durch Rechtsverordnung zu Schonbezirken erklären:
1. Gewässerteile, die für den
Fischwechsel von besonderer Bedeutung sind (Fischschonbezirke).
2. Gewässer oder Gewässerteile, die
besonders geeignete Laich- und Aufwuchsplätze für Fische sind
(Laichschonbezirke),
3. Gewässerteile, die als Winterlager
für Fische besonders geeignet sind (Winterlager).
Vor
Erlass der Verordnung ist der Entwurf in den Gemeinden, in denen die
Schonbezirke liegen sollen, für die Dauer einer Woche öffentlich auszulegen.
Ort und Zeit der Offenlegung sind von den Gemeinden öffentlich
bekanntzumachen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Einwendungen gegen den
Entwurf binnen eines Monats nach der Bekanntmachung schriftlich oder zur
Niederschrift bei der obersten Fischereibehörde erhoben werden können.
(2) In
der Rechtsverordnung nach Abs. 1 können für festgesetzte Zeiten der
Fischfang sowie Störungen, die die Fortpflanzung und den Bestand der Fische
gefährden, insbesondere die Räumung, das Mähen, die Entnahme von Pflanzen,
Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen, das Fahren mit Booten, das
Wasserskilaufen, das Windsurfen und der Eissport beschränkt oder verboten
werden. Dies gilt nicht für unaufschiebbare Maßnahmen zur
Gewässerunterhaltung und zum Gewässerausbau.
(3)
Schonbezirke sind örtlich durch die Ortspolizeibehörde zu kennzeichnen. Die
Eigentümer und Besitzer des Gewässers und der Ufergrundstücke sind
verpflichtet, die Kennzeichnung ohne Entschädigung zu dulden.
§ 42
Fischwege
(1) Wer
Absperrbauwerke oder andere Anlagen in einem offenen Gewässer herstellt, die
den Fischwechsel verhindern oder erheblich beeinträchtigen, muss auf seine
Kosten von der obersten Fischereibehörde bestimmte Fischwege anlegen und
unterhalten. Die Pflicht zur Unterhaltung kann aufgrund einer Vereinbarung,
die der Zustimmung der obersten Fischereibehörde bedarf, von einem anderen
übernommen werden.
(2) Die
oberste Fischereibehörde kann bestimmen, dass der Fischweg ganzjährig oder
zu bestimmten Zeiten des Jahres offen und betriebsfähig zu halten ist.
(3) Die
oberste Fischereibehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen,
1. solange der Fischwechsel durch
bestehende Anlagen oder aus anderen Gründen nicht möglich ist,
2. wenn die Anlage nur einen
vorübergehenden Zweck hat und ihre spätere Beseitigung gesichert ist,
3. wenn die Anlegung oder
Unterhaltung des Fischwegs Kosten oder Nachteile verursacht, die in keinem
Verhältnis zu dem Zwecke des Schutzes und der Erhaltung der einheimischen
Fischarten stehen.
(4) Bei
Ausnahmen nach Absatz 3 Nr. 2 und 3 ist dem Unternehmer die Verpflichtung
aufzuerlegen, jährlich einen angemessenen Beitrag zur Beschaffung von
Fischbesatz zu leisten oder eine andere gleichwertige Leistung zu erbringen,
wenn durch die Behinderung des Fischwechsels eine Verminderung des
Fischbestandes zu erwarten ist. Die Leistung ist unter Berücksichtigung des
Ausmaßes der Schädigung des Fischbestandes festzusetzen. Weitergehende
Ansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
(5) Ist
die Errichtung eines Fischwegs nicht möglich, so tritt an die Stelle der
Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 die Verpflichtung nach Absatz 4.
§ 43
Fischwege bei
bestehenden Anlagen
Bei
Anlagen nach § 42 Absatz 1, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen,
haben die Eigentümer die Anlegung und Unterhaltung von Fischwegen durch das
Land gegen Entschädigung zu dulden. Liegt die Anlegung ganz oder vorwiegend
im Interesse bestimmter Fischereiberechtigter oder
Fischereiausübungsberechtigter, so kann die oberste Fischereibehörde die
Anlegung davon abhängig machen, dass die Begünstigten sich dem Land
gegenüber verpflichten, Entschädigungen und Bau- und Betriebskosten ganz
oder teilweise zu erstatten.
§ 44
Fischfang an Fischwegen
(1) In
den Fischwegen ist jede Art des Fischfangs verboten.
(2)
Während der Zeit, in der der Fischweg geöffnet sein muss, ist der Fischfang
auch an den Strecken oberhalb und unterhalb des Fischwegs verboten.
(3) Die
oberste Fischereibehörde bestimmt die Strecken in einer den örtlichen
Verhältnissen angemessenen Ausdehnung und deren Kennzeichnung. Zur
Kennzeichnung ist in den Fällen des § 42 derjenige verpflichtet, der die
Anlage unterhält. Für die Kennzeichnung gilt im Übrigen § 41 Absatz 3.
(4) Die
oberste Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen und
fischereiwirtschaftlichen Zwecken im Einzelfall Ausnahmen von den Absätzen 1
und 2 zulassen.
§ 45
Mitführen von Fischereigerät
Niemand
darf an oder auf Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist,
Fischereigeräte fangfertig mitführen.
Achter Abschnitt
Entschädigung
§ 46
Entschädigung
(1) Hat
eine Behörde aufgrund dieses Gesetzes eine Maßnahme getroffen, die eine
Enteignung darstellt oder einer solchen gleichkommt, insbesondere weil sie
eine wesentliche Nutzungsbeschränkung darstellt, so ist dem Eigentümer oder
dem sonstigen Nutzungsberechtigten eine angemessene Entschädigung zu
leisten.
(2) Für
die Festsetzung der Entschädigung gelten die Bestimmungen der §§ 119 bis 121
des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der jeweils geltenden Fassung
entsprechend.
(3) Zur
Leistung der Entschädigung ist der Enteignungsbegünstigte verpflichtet.
(4)
Zuständig für die Festsetzung der Entschädigung ist die Behörde, welche die,
die Entschädigungspflicht auslösenden, Maßnahmen trifft.
Neunter Abschnitt
Fischereibehörden,
Fischereiaufischt,
Fischereibeirat
§ 47
Fischereibehörden
(1)
Oberste Fischereibehörde ist der Minister für Umwelt, Energie und Verkehr.
(2)
Untere Fischereibehörden sind
die
Landkreise, der Stadtverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken
und die kreisfreien Städte.
(3)
Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist Fischereibehörde im Sinne der
Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Verordnungen die untere Fischereibehörde. Ist ein Landkreis, der
Stadtverband, die Landeshauptstadt oder eine kreisfreie Stadt an einem
Fischereipachtvertrag beteiligt, so ist dieser der obersten Fischereibehörde
anzuzeigen.
(4) Ist
in derselben Sache die örtliche oder die sachliche Zuständigkeit mehrerer
unterer Fischereibehörden begründet oder ist es zweckmäßig, eine
Angelegenheit einheitlich zu regeln, so bestimmt die oberste
Fischereibehörde die zuständige Behörde.
(5)
Erstreckt sich ein Fischereibezirk über das Gebiet mehrerer
Fischereibehörden oder sollen sich Maßnahmen nach § 24 über das Gebiet
mehrerer Fischereibehörden erstrecken, so ist die Fischereibehörde
zuständig, in deren Gebiet der der Fläche nach größte Teil des
Fischereibezirks liegt. In Zweifelsfällen wird die örtlich zuständige untere
Fischereibehörde von der obersten Fischereibehörde bestimmt.
§ 48
Fischereiaufsicht
(1) Die
Fischereiaufsicht ist Aufgabe der Fischereibehörden.
(2)
Bedienstete der Fischereibehörden können nach vorheriger Anmeldung und
Mitteilung des Grundes die fischereibetrieblichen Einrichtungen besichtigen.
Bei Gefahr im Verzug bedarf die Besichtigung keiner vorherigen Anmeldung und
Mitteilung.
(3) Die
Ortspolizeibehörden haben neben den Fischereibehörden die Einhaltung der
Vorschriften über den Fischereischein und Erlaubnisschein zum Fischfang und
den Schutz der Fischbestände zu überwachen. Die Fischereibehörden und
Ortspolizeibehörden können sich zur Ausübung der Aufsicht über die Fischerei
in und an den Gewässern der ehrenamtlichen Fischereiaufseher nach Absatz 4
bedienen.
(4) Zur
Durchführung der Fischereiaufsicht kann die oberste Fischereibehörde auf
Antrag des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters oder der
Fischereiverbände zuverlässige, sachkundige und mit den Aufgaben der
Fischereiaufsicht vertraute Personen zu ehrenamtlichen Fischereiaufsehern
bestellen. Sie sind zur gewissenhaften Ausübung ihrer ehrenamtlichen
Tätigkeit zu verpflichten. Sie unterliegen der Dienstaufsicht der obersten
Fischereibehörde. Zu Legitimationszwecken sind Dienstausweise auszustellen.
Den Fischereiaufsehern können zur Unterstützung der Wasserbehörden Aufgaben
im Rahmen der Gewässeraufsicht gemäß §§ 83 Absatz 1, 84 Absatz 1 des
Saarländischen Wassergesetzes übertragen werden. In diesen Fällen erfolgt
die Bestellung bzw. die nachträgliche Übertragung dieser Aufgaben im
Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde, welche insoweit die
Fachaufsicht über die Fischereiaufseher wahrnimmt. Die oberste Wasserbehörde
kann die Fachaufsicht auf untere Wasserbehörden übertragen.
(5) Auf
oder an Gewässern mit Fanggeräten angetroffene Personen haben den
Fischereiaufsichtspersonen auf Verlangen jederzeit
1. die
Personalien anzugeben,
2. den Fischereischein sowie den
Erlaubnisschein zur Einsichtnahme auszuhändigen,
3. die mitgeführten Fanggeräte, die
Köder, die Fische sowie die Fischbehälter vorzuzeigen.
(6) Die
Fischereiaufsichtsperson hat bei dienstlichem Einschreiten auf Verlangen
ihren Dienstausweis vorzuzeigen. Sie ist befugt, Personen,
1. die
unberechtigt fischen,
2. die auf oder an Gewässern, in
denen sie nicht zur Ausübung der Fischerei berechtigt sind, mit Fanggeräten
angetroffen werden, oder
3. die eine sonstige Zuwiderhandlung
gegen fischereiliche Vorschriften begehen,
die
gefangenen Fische und die Fanggeräte abzunehmen. Sie ist ferner berechtigt,
Grundstücke zu betreten und, soweit anderweitige Bestimmungen nicht
entgegenstehen, Gewässer zu befahren.
(7) Die
ehrenamtliche tätigen Fischereiaufseher haben Anspruch auf Kostenersatz
sowie kostenfreie Aus- und Fortbildung. Der Kostenersatz kann pauschaliert
werden.
(8) Die
oberste Fischereibehörde regelt durch Rechtsverordnung das Nähere über die
Rechte, Pflichten, Amtsdauer sowie Bestellung und Verpflichtung der
ehrenamtlichen Fischereiaufseher und ihre Aufgaben im Einzelnen.
§ 49
Anzeige von Fischsterben
Fischereiausübungsberechtigte sind verpflichtet, Fischsterben unverzüglich
der Ortspolizeibehörde, wenn diese nicht erreichbar ist, bei einer
Polizeidienststelle anzuzeigen.
§ 50
Fischereibeirat
(1) Zur
Beratung in fischereifachlichen Fragen wird bei der obersten
Fischereibehörde ein Landesfischereibeirat gebildet.
(2) Der
Landesfischereibeirat besteht aus acht Mitgliedern einschließlich des aus
ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzenden und wird auf die Dauer von fünf Jahren
berufen. Ihm gehören an:
- drei
Vertreter des Fischereiverbandes,
- ein
Vertreter der Fischereiberechtigten, der Teilhaber eines gemeinschaftlichen
Fischereibezirks sein soll,
- ein
Vertreter der nach § 29 Absatz 2 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten
Verbände,
- ein
Vertreter des Saarländischen Städte- und Gemeindetages,
- ein
Vertreter des für die Landwirtschaft zuständigen Ministeriums und
- ein
Vertreter des Tierschutzes.
Für jedes
Mitglied wird ein Stellvertreter berufen.
(3) Die
Mitglieder des Fischereibeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(4) Die
oberste Fischereibehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Einzelheiten über Zusammensetzung, Berufung und Geschäftsführung des
Landesfischereibeirates zu regeln.
§ 51
Fischereiberater
Zur
Beratung in wichtigen die Fischerei betreffenden Fragen beruft die
Fischereibehörde nach Anhörung der in ihrem Verwaltungsbereich ansässigen
und tätigen Fischereiorganisationen auf die Dauer von fünf Jahren einen
Fischereiberater. Er ist ehrenamtlich tätig. Eine erneute Berufung ist
zulässig.
Zehnter Abschnitt
Bußgeldbestimmungen
§ 52
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 9 Absatz 3 ohne
Erlaubnis der Fischereibehörde den Einsatz nicht einheimischer Fischarten
oder den erstmaligen
Fischeinsatz in bisher fischfreie
Gewässer durchführt,
2. entgegen § 11 Fischereirechte
nutzen lässt,
3. entgegen § 13 Absatz 1 den
Abschluss oder die Änderungen eines Fischereipachtvertrags der zuständigen
Behörde nicht anzeigt,
4. entgegen § 14 Absatz 1
Fischereierlaubnisverträge mit Personen abschließt, die nicht Inhaber eines
Fischereischeines sind,
5. entgegen § 14 Absatz 2 bei
Abschluss von Fischereierlaubnisverträgen die festgesetzte Höchstzahl
überschreitet oder gegen die festgesetzten Fangerlaubnisbeschränkungen
verstößt,
6. entgegen § 18 Absatz 2 Maßnahmen
trifft, die die Rückkehr der Fische in eine Gewässer oder das Fischen auf
den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern,
7. entgegen § 27 Absatz 1 oder § 34
den Fischfang ausübt, ohne den vorgeschriebenen Fischereischein oder
Erlaubnisschein bei sich zu führen,
8. entgegen § 27 Absatz 1 oder § 34
den Fischereischein oder Erlaubnisschein auf Verlangen eines zur Kontrolle
Berechtigten zur Einsichtnahme nicht aushändigt,
9. entgegen § 28 Absatz 2 als Inhaber
eines Jugendfischereischeines ohne Begleitung eines Fischereischeininhabers
die Fischerei ausübt, es sei denn, er hat die Fischerprüfung abgelegt und
das 14. Lebensjahr vollendet,
10. entgegen § 35 Absatz 1
Erlaubnisscheine ausstellt, die unrichtige oder nicht vollständige Angaben
enthalten,
11. entgegen § 35 Absatz 1 Nr. 5 mit
Fanggeräten oder Fahrzeugen fischt, die im Erlaubnisschein nicht aufgeführt
sind,
12. entgegen § 36 beim Fischen
verbotene Mittel anwendet,
13. entgegen § 37 Absatz 1 keine
Vorrichtungen herstellt oder untehält, die das Eindringen der Fische
verhindern,
14. entgegen § 38 eine Anzeige nicht
oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
14a. entgegen § 39 Absatz 4 ein
gemeinsames Fischen veranstaltet, ohne die Zustimmung der unteren
Fischereibehörde einzuholen, oder Bedingungen oder Auflagen der
Zustimmungsbehörde nicht einhält,
15. entgegen § 40 den Fischwechsel
verhindert,
16. entgegen § 42 Abs. 1 keine
Fischwege anlegt und unterhält,
17. entgegen § 42 Abs. 2 einer
vollziehbaren Anordnung der obersten Fischereibehörde, den Fischweg offen
und betriebsfähig zu halten, nicht nachkommt,
18. entgegen § 44 Absatz 1 in
Fischwegen oder entgegen § 44 Absatz 2 während der Zeit, in der der Fischweg
geöffnet sein muss, auf den von der obersten Fischereibehörde bestimmten
Strecken fischt,
19. entgegen § 45 an oder auf
Gewässern Fischereigeräte fangfertig mitführt,
20. entgegen § 48 Absatz 5 und 6 dem
Verlangen der Fischereiaufsichtsperson nicht nachkommt,
21. den Vorschriften einer aufgrund
des § 35 Absatz 2, des § 36 Absatz 3, der §§ 39 oder 41 Absatz 1 erlassenen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
22. vollziehbare Auflagen, mit denen
eine auf diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes ergangenen
Rechtsverordnungen beruhende Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung oder
Befreiung verbunden ist, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erfüllt.
23. entgegen § 49 Fischsterben nicht
unverzüglich anzeigt.
(2) Die
Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 DM ge
ahndet
werden.
(3)
Fischereigeräte und Fangmittel, die zur Vorbereitung oder Begehung von
Ordnungswidrigkeiten verwendet und Fische, die durch eine solche
Ordnungswidrigkeit erlangt worden sind, können eingezogen werden. § 23 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.
(4)
Zuständige Verwaltungsbehörden
im Sinne
des § 36 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungwidrigkeiten sind
die
Landkreise, der Stadtverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken
und die kreisfreien Städte.
Elfter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 53
Übergangsvorschriften
(1) Eine
vor Inkrafttreten des Gesetzes gebildete Fischereigenossenschaft gilt als
gemeinschaftlicher Fischereibezirk nach § 23; ihre Satzung ist, soweit
erforderlich, innerhalb von zwei Jahren nach Vorschriften dieses Gesetzes
anzupassen. Ungeachtet dessen gelten auch für die Zeit der Anpassung die
Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) Die
auf Staatsverträgen beruhenden besonderen Vorschriften über die Fischerei
bleiben unberührt.
§ 54
(entfallen)
§ 55
Dieses
Gesetz tritt am 1. März 1985 in Kraft.