Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Fischereigesetzes
(Landesfischereiordnung - LFO), vom 2. August 1999
§ 1 Einheimische Fischarten
1) Einheimische Fischarten im Sinne des
Saarländischen Fischereigesetzes sind:
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Bachneunauge (Lampetra planeri)
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Flussneunauge (Lampetra fluviatilis)
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Atlantischer Stör (Acipenser sturio)
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Atlantischer Lachs (Salmo salar)
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Bachforelle (Salmo trutta forma fario)
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Seeforelle (Salmo trutta forma lacustris)
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Meerforelle (Salmo trutta trutta)
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Äsche (Thymallus thymallus)
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Rotauge/Plötze (Rutilus rutilus)
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Rotfeder (Scardinius erythrophthalmus)
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Moderlieschen (Leucaspius delineatus)
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Laube/Ukelei (Alburnus alburnus)
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Hasel (Leuciscus leuciscus)
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Elritze (Phoxinus phoxinus)
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Döbel (Leuciscus cephalus)
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Schneider (Alburnoides bipunctatus)
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Gründling (Gobio gobio)
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Schleie (Tinca tinca)
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Nase (Chondrostoma nasus)
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Barbe (Barbus barbus)
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Brachsen (Abramis brama)
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Güster (Blicca bjoerkna)
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Bitterling (Rhodeus sericeus amarus)
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Karausche (Carassius carassius)
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Wildkarpfen (Cyprinus carpio)
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Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis)
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Bachschmerle (Barbatula barbatula)
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Steinbeisser (Cobitis taenia)
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Wels (Siluris glanis)
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Aal (Anguilla anguilla)
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Hecht (Esox lucius)
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Flussbarsch (Perca fluviatilis)
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Zander (Stizostedion lucioperca)
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Kaulbarsch (Gymnocephalus cernua)
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Koppe (Cottus gobio)
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Dreistacheliger Sichling (Gasterosteus aculeatus)
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Quappe (Lota lota)
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Edelkrebs (Astacus astacus)
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Steinkrebs (Austropotamobius torrentium)
Der Besatz mit diesen Arten bedarf nicht der
Erlaubnis der Fischereibehörde gemäß
§ 9 Absatz 3 SFischG.
2) Folgende Arten dürfen in geschlossene Gewässer ohne die vorgenannte
Erlaubnis eingesetzt werden:
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Regenbogenforellen (Onchorhynchus mykiss)
·
Bachsaibling (Salvelinus fontinalis)
·
Zuchtformen des Karpfens (Cyprinus carpio)
§ 2 Mindestmaße
Auf folgende Fischarten darf sowohl in offenen als auch in
geschlossenen Gewässern der Fischfang nur ausgeübt werden, wenn sie, von
der Kopfspitze bis zum Ende des längsten Teiles der Schwanzflosse
gemessen, mindestens folgende Längen haben:
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Aal |
50cm |
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Hecht |
50cm |
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Zander |
45cm |
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Barbe |
40cm |
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Karpfen |
35cm |
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Nase |
35cm |
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Äsche |
30cm |
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Wels |
30cm |
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Bachforelle |
25cm |
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Schleie |
25cm |
§ 3 Ausnahmen
Für Fische, die aus Fischzuchtanstalten oder geschlossenen Gewässern
stammen und zum Besatz anderer Gewässer bestimmt sind, gilt kein
Mindestmaß.
§ 4 Artenschonzeiten
Für alle offenen und geschlossenen Gewässer gelten folgende
Schonzeiten, in denen der Fang der nachstehenden Arten verboten ist:
·
Bachforellen vom 1. Oktober bis 31. März
·
Äschen vom 1. März bis 30. April
·
Barben vom 15. März bis 15. Juni
·
Nasen vom 15. März bis 15. Juni
·
Zander vom 1. April bis 31. Mai
·
Hechte vom 15. Februar bis 30. April
§ 5 Ganzjährig geschützte Fischarten
Auf folgende Fischarten darf, mit Ausnahme von geschlossenen
Privatgewässern, die ausschließlich der Zucht von Fischen dienen, der
Fang nicht ausgeübt werden:
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Bachschmerle (Barbatula barbatula)
·
Bitterling (Rhodeus sericeus amarus)
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Dreistacheliger Stichling (Gasterosteus aculeatus)
·
Elritze (Phoxinus phoxinus)
·
Moderlieschen (Leucaspius delineatus Heckel)
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Mühlkoppe (Cottus gobio)
·
Rutte (Quappe) (Lota Lota)
·
Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis)
·
Schneider (Alburnoides bipunctatus)
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Steinbeißer (Cobitis taenia)
·
Bachneunauge (Lampetra planeri)
·
Flussneunauge (Lampetra fluviatilis)
·
Europäischer Flusskrebs (Astacus astacus)
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Steinkrebs (Austropotamobius torrentium)
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Flussperlmuschel (Margaritifera margaritifera
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Große Flussmuschel (Unio tumidus)
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Große Teichmuschel (Anodonta cygnea)
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Kleine Flussmuschel (Unio crassus)
·
Kleine Teichmuschel (Pseudanodonta complanata)
·
Malermuschel (Unio pictorum)
§ 6 Besatzfische
Nach einer Besatzmaßnahme mit fangfähigen Fischen in offenen und
geschlossenen Gewässern darf auf die eingesetzte Fischart während eines
Zeitraumes von zwei Wochen ab dem Tage der Besatzmaßnahme der Fang nicht
ausgeübt werden.
§ 7 Zurücksetzen von Fischen
Werden in offenen oder geschlossenen Gewässern untermaßige oder
einem sonstigen Fangverbot unterliegende Fische gefangen, so sind sie
unverzüglich mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Sorgfalt in das
Wasser zurückzusetzen.
§ 8 Ausnahmen von Fangverboten
Die oberste Fischereibehörde kann aus hegerischen,
wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Gründen Ausnahmen von
den Fangverboten zulassen.
§ 9 Unzulässige Angelmethoden
(1) Verboten ist
1. das Fischen bei Nacht
2. das Reißen, Stechen und Harpunieren sowie die Anwendung anderer nicht
waidgerechter Maßnahmen und Angelmethoden,
3. der Gebrauch von gefärbten Maden und gefärbtem Anfütterungsmaterial,
4. das Angeln mit lebenden Köderfischen,
5. das gleichzeitige Angeln mit mehr als 2 Ruten.
(2) Als Nachtzeit gemäß Absatz 1 Nr. 1 tgba.org gilt:
vom 1. November bis 31. März die Zeit von 19.00 bis 7.00 Uhr und vom 1.
April bis 31. Oktober die Zeit von 23.00 bis 5.00 Uhr.
(3) Diese Verbote gelten auch für geschlossene Gewässer.
(4) Die oberste Fischereibehörde kann in begründeten Ausnahmefällen das
Nachtfischverbot aufheben.
§ 10 Köderfische
(1) Zum Schutz der Fischerei kann die Fischereibehörde auf
schriftlichen Antrag des Fischereiausübungsberechtigten den Fischfang
mit lebenden Köderfischen für bestimmte Gewässer oder Gewässerteile
zulassen.
(2) Es dürfen nur solche Köderfische verwendet werden, die aus dem
Gewässer stammen, in dem der Fischfang ausgeübt wird. Dies gilt auch für
den Fischfang mit toten Köderfischen.
(3) Nach den §§ 2, 4 und 5 geschützte Fischarten dürfen nicht als
Köderfische verwendet werden.
§ 11 Bewegliche Fischereivorrichtungen
(1) Durch das Auslegen von Stellnetzen, Aalsäcken oder Reusen darf
höchstens ein Drittel der Breite der Wasserfläche bei mittlerem
Wasserstand für den Wechsel der Fische versperrt werden.
(2) Fischereivorrichtungen und Reusen, die so tief unter Wasser liegen,
dass zwei Drittel der Wassertiefe frei bleiben, gelten nicht als
Versperrung des Gewässers im Sinne des Fischereirechts.
(3) Soweit Reusen eingesetzt werden, sind sie mit Otterkreuzen oder
Ottergittern zu versehen.
(4) Die oberste Fischereibehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 aus
hegerischen, wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Gründen
zulassen.
§ 12 Maschenweite
(1) Die Maschen von Stellnetzen, Staknetzen, Treib-, Wurf- und
Zugnetzen müssen, in nassem Zustand von der Mitte des einen bis zur
Mitte des anderen Knotens gemessen, eine Weite von mindestens 3 cm
haben.
(2) Die oberste Fischereibehörde kann aus hegerischen,
wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Gründen Ausnahmen von
einer Beschränkung der Maschenweite zulassen.
§ 13 Anmeldepflicht
Gemeinsame Fischen mit einer Teilnehmerzahl ab 25 Personen sind
anmeldepflichtig und bedürfen der vorherigen Zustimmung der
Fischereibehörde.
§ 14 Zustimmungsverfahren
(1) Der Antrag auf Zustimmung zu gemeinsamen Fischen ist mindestens
4. Wochen vor der Veranstaltung bei der unteren Fischereibehörde zu
stellen. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Anschrift des Veranstalters (Name, Wohnort/Sitz)
- Art der Veranstaltung (z.B. Vereins-, Verbandsfischen)
- Zeitpunkt der letzten Besatzmaßnahme
- evtl. vorgesehene Besatzmaßnahme
- voraussichtliche Zahl der Teilnehmer
- Teilnahmebedingungen (Fischart; Zahl, Art und Ausrüstung der Geräte;
Art der ausgesetzten Preise)
- Name des Fischereiberechtigten/Pächters
- genaue Bezeichnung des Gewässers mit Angabe der Fläche und Uferlänge
- beabsichtigte Fangverwertung.
(2) Sofern der Veranstalter nicht selbst Fischereiberechtigter oder
Pächter ist, muss die schriftlich erteilte Einwilligung des
Fischereiberechtigten oder Pächters dem Antrag beigefügt werden.
§ 15 Versagungsgründe und Einschränkungen
(1) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn für die
Fischereibehörde erkennbar ist, dass eine Gefährdung des angemessenen
Fischbestandes, der übrigen Tierwelt, der Ufervegetation sowie der
Vegetation in den an das Gewässer grenzenden Grundstücken eintreten und
diese Gefährdung nicht durch Bedingungen und/oder Auflagen
ausgeschlossen werden kann.
(2) Soweit erforderlich, ist die Zustimmung mit den erforderlichen
Bedingungen und Auflagen zur Verhinderung einer Gefährdung gemäß Absatz
1 zu versehen.
(3) Von einer Gefährdung im Sinne des § 39 Absatz 4 SFischG ist
insbesondere bei solchen Veranstaltungen auszugehen, an denen auch
Personen teilnehmen, die nur aufgrund eines Tageserlaubnisscheines
fischereiausübungsberechtigt sind (offene Veranstaltungen). Das Gleiche
gilt wenn
1. Veranstaltungen zwischen dem 1. Januar und dem 31. Mai durchgeführt
werden,
2. mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden,
3. der Zeitraum zwischen zwei Veranstaltungen am gleichen Gewässer
weniger als vier Wochen beträgt,
4. mehr als 200 Personen oder mehr Personen als die Zahl, die sich
ergibt durch die Teilung
a) der Gesamtuferlänge in Metern durch 4 bei stehenden Gewässern,
b) der Gesamtuferlänge in Metern durch 10 bei fließenden Gewässern,
teilnehmen,
5. mehr als
a) 2 Liter fütterungsfähiges Anfütterungsmaterial bei stehenden
Gewässern oder
b) 4 Liter fütterungsfähiges Anfütterungsmaterial bei fließenden
Gewässern
je Teilnehmer verwendet werden,
6. Veranstaltungen an fließenden Gewässern dritter Ordnung durchgeführt
werden
(4) Veranstaltungen, an denen nur Personen teilnehmen, die an dem
Gewässer fischereiausübungsberechtigt sind (vereinsinterne
Veranstaltungen) können auch in der Zeit zwischen dem 1. Januar und 30.
März und an fließenden Gewässern der dritten Ordnung durchgeführt
werden.
Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb einer Frist von
zwei Wochen nach Eingang des Antrages die Zustimmung verweigert ist. Die
Zustimmung ist zu versagen, wenn
1. am gleichen Gewässer mehr als insgesamt fünf Veranstaltungen im Jahr
durchgeführt werden,
2. an fließenden Gewässern dritter Ordnung mehr als eine Veranstaltung
im Jahr durchgeführt wird.
(5) Bei fließenden Gewässern gilt Absatz 3 für den jeweils für das
gemeinsame Fischen vorgesehenen Gewässerabschnitt.
(6) Die Gewässerabschnitte werden entsprechend den örtlichen
Gegebenheiten für Gewässer erster und zweiter Ordnung von der
Fischereibehörde festgelegt. Bei fließenden Gewässern dritter Ordnung
entspricht der Gewässerabschnitt der Pachtstrecke.
§ 16 Tierschutz und Waidgerechtigkeit
Der Veranstalter ist zur Beachtung der tierschutzrechtlichen
Anforderungen sowie zur Einhaltung der Grundsätze der Waidgerechtigkeit
verpflichtet.
§ 17 Fangverwertung und Meldung der Fangergebnisse
(1) Der Veranstalter hat sicherzustellen, dass der Fang zum
Verbrauch, Verzehr oder Besatz verwendet wird.
(2) Bei gemeinsamen Fischen an fließenden Gewässern hat der Veranstalter
innerhalb von 14 Tagen nach der Veranstaltung der Fischereibehörde eine
Fangmeldung mit Angaben nach Kilogramm und der prozentualen
Zusammensetzung der Arten des Gesamtfanges vorzulegen.
§ 18 Anhörung des Fischereiberaters
Im Zustimmungsverfahren für offene Veranstaltungen soll der
Fischereiberater insbesondere zu den Möglichkeiten der Gefährdung gemäß
§ 39 Absatz 4 SFischG und ihrer Verhütung gehört werden.
§ 19 Aussetzen
(1) Fische, die erkrankt sind, insbesondere an meldepflichtigen
Fischkrankheiten gemäß der Verordnung über meldepflichtige
Tierkrankheiten vom 9. August 1983 (BGBl. I S. 1095) oder an
anzeigepflichtigen Fischseuchen gemäß der Verordnung über
anzeigepflichtige Tierseuchen vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1178), dürfen
weder in offenen noch in geschlossenen Gewässern ausgesetzt werden.
(2) Der Verkauf solcher Fische zu Besatzzwecken ist verboten.
(3) Die oberste Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit der obersten
Veterinärbehörde für geschlossene Gewässer zur Erlangung
wissenschaftlicher Erkenntnisse Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.
§ 20 Meldepflicht und Schutzmaßnahmen
(1) Die Fischereiausübungsberechtigten sowie die Inhaber von
Fischzuchten und Teichwirtschaften sind verpflichtet, das Auftreten der
in § 19 Absatz 1 genannten Fischkrankheiten sowie andere
Fischerkrankungen mit seuchenhaftem Charakter der obersten
Fischereibehörde unverzüglich zu melden. Darüber hinaus sind
anzeigepflichtige Fischseuchen den zuständigen Behörden bei den
Landkreisen und dem Stadtverband Saarbrücken oder dem jeweils
zuständigen beamteten Tierarzt unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die oberste Fischereibehörde kann im Einzelfall im Einvernehmen mit
der obersten Veterinärbehörde die zur Bekämpfung von Fischkrankheiten
mit seuchenhaftem Charakter erforderlichen Anordnungen treffen,
insbesondere zur Entseuchung von Gewässern und Geräten und zur
unschädlichen Beseitigung verendeter Fische.
§ 21 Entnahmen
Die Entnahme von Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen mit Ausnahme
von Gewässerunterhaltungsmaßnahmen ist vom 01. Oktober bis 31. Mai in
offenen Gewässern unzulässig. Bei Maßnahmen außerhalb dieses Zeitraumes
ist der Fischereiausübungsberechtigte vor dieser Maßnahme anzuhören.
§ 22 Wasserpflanzen, Fischlaich und Fischnährtiere
Wasserpflanzen, Fischlaich und Fischnährtiere dürfen, soweit das
Bundesnaturschutz-Gesetz und das Saarländische Naturschutzgesetz dies
zulassen, nur mit Erlaubnis des Fischereiausübungsberechtigten aus dem
Wasser entnommen werden.
§ 23 Ausnahmen
Die oberste Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit der obersten
Naturschutz-Behörde aus hegerischen, wissenschaftlichen oder
fischereiwirtschaftlichen Gründen Ausnahmen von den Vorschriften der §§
21 und 22 zulassen.
§ 24 Einlassen von Tieren
In Fischgewässern darf domestiziertes Wassergeflügel nur mit
Zustimmung des Fischereiausübungsberechtigten eingelassen werden.
§ 25 Fischereigeräte
(1) Fischereigeräte dürfen nur so aufgestellt oder ausgelegt werden,
dass sie den Schiffsverkehr nicht behindern. Die Lage von
Fischereigeräten muss den Führern von Fahrzeugen erkennbar sein.
(2) Fischereigeräte, die nicht mehr benutzt werden oder nicht mehr
benutzt werden dürfen, sind aus dem Wasser zu entfernen.
§ 26 Veränderung von Kennzeichen
Markierungen, die zur Bezeichnung der Schifffahrt oder als
Kennzeichen für Schonbezirke (Laichschonbezirke, Schonreviere usw.)
dienen, dürfen nicht verschoben werden. Jede Veränderung solcher Zeichen
haben die Fischer unverzüglich der örtlichen Fischereibehörde
anzuzeigen. Bei Schifffahrtszeichen kann die Anzeige auch bei der
Wasserpolizeibehörde erfolgen.
§ 27 Abnahme der Prüfung
Die Fischerprüfung ist unter Aufsicht eines von der obersten
Fischereibehörde zu bildenden Prüfungsausschusses abzulegen.
§ 28 Prüfungsausschuss
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern, von denen
bei einer Prüfung mindestens drei Mitglieder anwesend sein müssen, und
zwar:
1. einem Vertreter der obersten Fischereibehörde,
2. einem Vertreter der unteren Fischereibehörden,
3. zwei Vertretern des Fischereiverbandes,
4. einem Fischereiberater.
Den Vorsitz führt ein Behördenvertreter. Die Mitglieder werden auf die
Dauer von 5 Jahren von der obersten Fischereibehörde berufen. Die
Berufung der Mitglieder nach Nr. 3 erfolgt auf Vorschlag des
Fischereiverbandes Saar e.V.
(2) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Die
Vorschriften für die Mitglieder gelten für die Stellvertreter
entsprechend.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur unparteiischen und
gewissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit und zur Verschwiegenheit
verpflichtet.
(4) Der Prüfungsausschuss trifft seine Entscheidungen mit
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten eine
Prüfungsvergütung von 100,-- DM sowie Fahrtkostenersatz oder Wegegeld
entsprechend dem Saarländischen Reisekostengesetz.
§ 29 Prüfungstermin
Die Prüfungstermine sind vom Fischereiverband Saar e.V. nach Bedarf,
mindestens jedoch einmal im Jahr, anzusetzen. Sie sind 4 Wochen vor dem
Prüfungstermin bekannt zugeben und finden im Anschluss an einen
Vorbereitungslehrgang statt. Der Fischereiverband stellt sicher, dass
die Vorbereitungslehrgänge bedarfsgerecht angeboten werden.
§ 30 Zulassung zur Prüfung, Prüfungsgebühr
(1) Die Zulassung zur Prüfung ist davon abhängig, dass der Bewerber
sich in einem Vereinspraktikum kundig gemacht hat und die Teilnahme an
einem vom Fischereiverband Saar e.V. durchgeführten
Vorbereitungslehrgang nachweisen kann. Der Besuch dieses
Vorbereitungslehrganges gilt gleichzeitig als Antrag auf Zulassung zur
Prüfung. Bei minderjährigen Teilnehmern ist die Einverständniserklärung
des gesetzlichen Vertreters vorzulegen.
(2) Für Lehrgang und Prüfung werden folgende Gebühren erhoben, die bei
Lehrgangsbeginn an den Fischereiverband Saar zu zahlen sind:
100,-- DM für Minderjährige
200,-- DM für Erwachsene
(3) Zur Prüfung dürfen Personen nicht zugelassen werden, die
1. das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
2. nicht im Besitz einer für sie erforderlichen Einverständniserklärung
nach Absatz 1 Satz 3 sind oder
3. die Lehrgangs- und Prüfungsgebühr nicht entrichtet haben.
§ 31 Prüfung
(1) Die Prüfung erfolgt schriftlich. Die Prüfung ist nicht
öffentlich. Der Prüfungsausschuss hat die Prüfung vorzubereiten und den
zeitlichen Ablauf festzulegen.
(2) Jeder Prüfling hat einen vom Fischereiverband Saar e.V. im
Einvernehmen mit der obersten Fischereibehörde aufgestellten Fragebogen
mit insgesamt 60 Fragen innerhalb von zwei Stunden zu beantworten. In
Ausnahmefällen können die Fragen mündlich gestellt und beantwortet
werden.
(3) Die Prüflinge dürfen während der Prüfung keine Verbindung
miteinander aufnehmen und keine unerlaubten Hilfsmittel (Fachliteratur,
Aufzeichnungen u.ä.) besitzen oder benutzen. Bei Verstoß gegen diese
Verbote, auf die vor Beginn der Prüfung aufmerksam zu machen ist, wird
der Bewerber von der Prüfung ausgeschlossen.
§ 32 Prüfungsergebnisse
(1) Die Leistungen der Prüfung sind mit "bestanden" oder "nicht
bestanden" zu bewerten.
(2) Der Prüfling hat bestanden, wenn er mindestens 45 der gestellten
Fragen zutreffend beantwortet hat.
§ 33 Prüfungszeugnis, Wiederholung der Prüfung
(1) Der Prüfling erhält nach bestandener Prüfung ein Zeugnis gemäß
einem von der obersten Fischereibehörde festgelegten Muster.
(2) Über die nicht bestandene Prüfung wird der Bewerber mündlich
unterrichtet. Er kann einen schriftlichen Bescheid verlangen.
(3) Eine nicht bestandene Prüfung muss vollständig wiederholt werden.
§ 34 Prüfungsniederschrift
Über den Ablauf der Prüfung und deren Ergebnis ist eine
Niederschrift anzufertigen.
Die Niederschrift ist von den an der Prüfung beteiligten Mitgliedern des
Prüfungsausschusses zu unterzeichnen, zu den Akten des
Fischereiverbandes zu nehmen und für die Dauer von 10 Jahren
aufzubewahren.
§ 35 Ausnahmeregelung
Von der Ablegung der Prüfung sind befreit
1. beruflich ausgebildete Fischer und Fischzüchter sowie Personen, die
hierzu ausgebildet werden,
2. Personen, die ihren Wohnsitz nicht im Geltungsbereich des
Grundgesetzes haben,
3. Personen, die auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich
ausgebildet sind,
4. Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen und
deren Angehörige, soweit sie durch einen Ausweis des Auswärtigen Amtes
oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ausgewiesen sind.
§ 36 Anerkennung der Fischerprüfung anderer Bundesländer
Die staatlich abgenommenen oder staatlich anerkannten
Fischerprüfungen der anderen Bundesländer sind der Fischerprüfung nach
dieser Verordnung gleichgestellt.
§ 37 Bestellung und Verpflichtung
(1) Auf Antrag kann die oberste Fischereibehörde zur Durchführung
der Fischereiaufsicht zuverlässige und fachlich geeignete Bewerber zu
ehrenamtlichen Fischereiaufsehern bestellen.
(2) Der Antrag muss enthalten:
1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift der
Person, die zum Fischereiaufseher bestellt werden soll,
2. Bezeichnung der Fischereibezirke, für die die Bestellung vorgenommen
werden soll,
3. Nachweis, dass mit Erfolg an einem von der obersten Fischereibehörde
durchgeführten Vorbereitungslehrgang über Aufgaben und Befugnisse des
Fischereiaufsehers teilgenommen wurde.
(3) Der ehrenamtliche Fischereiaufseher wird durch die oberste
Fischereibehörde für die Dauer von fünf Jahren bestellt.
(4) Er untersteht der örtlich zuständigen unteren Fischereibehörde und
ist von dieser zur gewissenhaften Ausübung seiner Tätigkeit zu
verpflichten. Vor seiner Verpflichtung ist er über seine Rechte und
Pflichten zu belehren.
(5) Die Bestellung kann widerrufen werden, wenn der Fischereiaufseher
seine Aufgaben nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt oder seine
Befugnisse nicht oder fehlerhaft wahrnimmt.
§ 38 Dienstausweis/Dienstabzeichen
(1) Der Fischereiaufseher erhält einen Dienstausweis und ein
Dienstabzeichen nach einem von der obersten Fischereibehörde bestimmten
Muster. Der Ausweis und das Abzeichen sind zurückzugeben, wenn die
Bestellung erloschen ist.
(2) Der Fischereiaufseher hat bei der Ausübung der Fischereiaufsicht den
Dienstausweis und das Dienstabzeichen bei sich zu führen und auf
berechtigtes Verlangen vorzuzeigen.
(3) Der Verlust des Ausweises oder des Abzeichens ist der obersten
Fischereibehörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 39 Pflichten des Fischereiaufsehers
Der Fischereiaufseher hat die Einhaltung der Vorschriften über den
Fischereischein, den Erlaubnisschein zum Fischfang sowie den Schutz der
Fischbestände zu überwachen und jeden Verstoß gegen diese Vorschriften
der Fischereibehörde anzuzeigen. Mindestens einmal im Jahr ist er zur
Vorlage eines Tätigkeitsberichtes gegenüber der Fischereibehörde
verpflichtet.
§ 40 Genehmigungspflicht
(1) Der Fischfang unter Anwendung von elektrischem Strom
(Elektrofischerei) darf nur mit Zustimmung der obersten Fischereibehörde
ausgeübt werden.
(2) Die Zustimmung darf nur erteilt werden.
1. zur Förderung von Hege- und Zuchtmaßnahmen sowie zur Erfassung der
Fischbestände,
2. bei Vorliegen besonderer fischereilicher Verhältnisse, insbesondere
bei Störungen des Gewässerhaushaltes oder bei Bestandsaufnahmen zur
Beweissicherung,
3. zur intensiven Gewässerbewirtschaftung hinsichtlich bestimmter
Fischarten,
4. zu Lehr- oder Forschungszwecken.
(3) Die Zustimmung ist für bestimmte Gewässer zu erteilen und kann mit
Bedingungen, Befristungen oder Auflagen versehen werden. Sie kann
jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung widerrufen werden.
§ 41 Zustimmungsvoraussetzungen
(1) Die Zustimmung wird nur auf Antrag erteilt.
(2) Voraussetzungen für die Erteilung der Zustimmung sind
1. der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem von der
obersten Fischereibehörde anerkannten Lehrgang über Elektrofischerei
(Bedienungsschein),
2. die Bestätigung durch einen behördlich zugelassenen und anerkannten
Elektrosachverständigen, dass das Elektrofischereigerät den anerkannten
Regeln der Technik, insbesondere den Bestimmungen des Verbandes
Deutscher Elektrotechniker (VDE) entspricht und Schädigungen der
Fischerei ausschließt (Zulassungsschein),
3. der Nachweis einer nach Zeit und Höhe abgeschlossenen
Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden für
Risiken im Zusammenhang mit der Ausübung der Elektrofischerei nach der
Mindestversicherungssumme der Haftpflichtversicherung für
Kraftfahrzeuge,
4. die schriftliche Zustimmungserklärung des Fischereiberechtigten oder
Fischereipächters des Gewässers, in dem die Elektrofischerei ausgeübt
werden soll, sofern der Antragsteller nicht selbst Inhaber eines
Eigenfischereibezirks, Fischereipächter oder Inhaber einer Fischzucht
ist.
§ 42 Antragstellung
(1) Der Antrag auf Zustimmung der Elektrofischerei muss folgende
Angaben enthalten:
1. Name und Anschrift des Antragstellers,
2. Zweck der Elektrofischerei,
3. Bezeichnung des Gewässers, in dem die Elektrofischerei betrieben
werden soll, mit Angabe der Grenze und Länge des Gewässers,
4. Name und Anschrift des Fischereiberechtigten oder des Pächters.
(2) Dem Antrag sind die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen
nach § 41 Absatz 2 Nr. 1 bis 4 beizufügen.
§ 43 Berechtigte Personen
Die Elektrofischerei darf nur von der im Zustimmungsbescheid
bezeichneten Person (Elektrofischer) ausgeübt werden. Der Elektrofischer
hat die sich aus den Bedienungsvorschriften und den besonderen örtlichen
Umständen ergebenden Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Er hat mindestens
eine Person als Hilfskraft hinzuzuziehen.
§ 44 Ausweispflichten
(1) Bei Ausübung der Elektrofischerei sind der Zustimmungsbescheid,
der Bedienungsschein und der Zulassungsschein (§ 41 Absatz 2 Nr. 1 und
2) mitzuführen, den Fischereiaufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen
und zur Einsichtnahme auszuhändigen.
(2) Die Fischereiaufsichtspersonen sind befugt, die Elektrofischerei bei
Nichteinhaltung der Vorschriften dieser Verordnung oder der im
Zustimmungsbescheid enthaltenen Bedingungen und Auflagen einzustellen.
§ 45 Fangbuchführung
Über das Ergebnis des Elektrofischfanges hat der Elektrofischer Buch
zu führen. Die Buchführung ist den Beauftragten der Genehmigungsbehörde
auf Verlangen vorzuzeigen. Sie ist am Ende des Kalenderjahres, bei
Fristablauf oder bei Widerruf der Zustimmung der obersten
Fischereibehörde unaufgefordert einzureichen.
§ 46 Amtszeit und Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Landesfischereibeirates werden auf die Dauer
von fünf Jahren berufen.
(2) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Auf die
Stellvertreter finden die für Mitglieder geltenden Vorschriften dieser
Verordnung entsprechende Anwendung.
(3) Ein Mitglied scheidet aus, wenn eine Voraussetzung der Berufung (§
47) entfällt, das Mitglied sein Amt niederlegt oder wenn das Mitglied
abberufen wird.
(4) Nach dem Ausscheiden eines Mitgliedes bzw. eines Stellvertreters ist
gemäß
§ 49 für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied bzw. ein neuer
Stellvertreter in den Landesfischereibeirat zu berufen.
(5) Der Landesfischereibeirat führt nach Ende der Amtszeit die Geschäfte
weiter bis zum Zusammentritt des neu gebildeten Landesfischereibeirates.
§ 47 Voraussetzung der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann nur werden, wer seinen Hauptwohnsitz im Saarland
hat.
(2) Die Vertreter des Fischereiverbandes Saar e.V. müssen Inhaber eines
gültigen Fischereischeines sein.
§ 48 Berufung der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Landesfischereibeirates und deren
Stellvertreter werden von der obersten Fischereibehörde berufen.
(2) Die Berufung erfolgt auf Vorschlag. Das Vorschlagsrecht innerhalb
einer von der obersten Fischereibehörde gesetzten Frist von vier Wochen
haben:
- für den Vertreter der Fischereiberechtigten die Landwirtschaftskammer
für das Saarland,
- für die Vertreter des Fischereiverbandes Saar e.V. dessen
Landesvorstand,
- für den Vertreter der Landwirtschaft das zuständige Ministerium,
- für den Vertreter des Saarländischen Städte- und Gemeindetages dessen
Präsidium,
- für den Vertreter des Tierschutzes das zuständige Ministerium.
Die nach dem Bundesnaturschutzgesetz im Saarland anerkannten Verbände
ernennen aus ihrer Mitte einen Vertreter.
(3) Erfolgt innerhalb der gesetzten Frist kein Vorschlag einer oder
mehrerer nach Absatz 2 berechtigten Stellen, so beruft die oberste
Fischereibehörde die fehlenden Mitglieder bzw. Stellvertreter
unmittelbar.
§ 49 Abberufung von Mitgliedern
Ein Mitglied kann von seinem Amt abberufen werden, wenn
1. seine Berufung nicht zulässig war oder nicht mehr zulässig wäre oder
die Voraussetzung seiner Berufung weggefallen ist oder
2. das Mitglied seinen Pflichten nicht nachkommt oder
3. das Mitglied nicht mehr das Vertrauen seines Vorschlagsberechtigten
genießt und dieser seine Abberufung verlangt.
§ 50 Geschäftsführung
Die Geschäftsführung obliegt der obersten Fischereibehörde.
§ 51 Einberufung, Einladung
Der Landesfischereibeirat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf,
mindestens jedoch zweimal im Jahr, einberufen.
§ 52 Beschlussfähigkeit/Abstimmung
(1) Der Landesfischereibeirat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit
seiner Mitglieder anwesend ist.
(2) Die Mitglieder haben je eine Stimme.
(3) Die Beschlüsse des Landesfischereibeirates werden mit
Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
§ 53 Aufwandsentschädigung
Für die Teilnahme an Sitzungen des Landesfischereibeirats erhalten
die stimmberechtigten Mitglieder, mit Ausnahme der Behördenvertreter,
ein Sitzungsgeld von 50,-- DM sowie Fahrtkostenersatz oder Wegegeld nach
dem saarländischen Reisekostengesetz.
§ 54
Bei der Erteilung des Fischereischeines ist mit der Gebühr für den
Fischereischein eine Fischereiabgabe in folgender Höhe zu erheben:
Beim Jugendfischereischein in Höhe von 5,-- DM.
Beim Jahresfischereischein in Höhe von 15,-- DM.
Beim Fünfjahresfischereischein in Höhe von 75,-- DM.
§ 55
Ordnungswidrig im Sinne des § 52 Absatz 1 Nr. 21 des Saarländischen
Fischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 auf untermaßige Fische den Fischfang ausübt,
2. entgegen den §§ 4, 5 oder 6 Schonzeiten bzw. Fangverbote nicht
beachtet,
3. entgegen § 7 untermaßige oder einem sonstigen Fangverbot
unterliegende, lebend gefangene Fische oder Krebse nicht, nicht
unverzüglich oder nicht mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen
Sorgfalt ins Gewässer zurücksetzt,
4. entgegen § 9 Absatz 1 die dort aufgeführten unzulässigen Angel- und
Fangmethoden anwendet,
5. entgegen § 10 Absatz 2 Köderfische verwendet, die nicht aus dem
Gewässer stammen, in dem der Fischfang ausgeübt wird.
6. entgegen § 10 Absatz 3 Köderfische mit Schonzeit und/oder Mindestmaß
verwendet,
7. entgegen § 11 Absatz 1 durch das Auslegen von Stellnetzen, Aalsäcken
oder Reusen mehr als ein Drittel der Breite der Wasserfläche bei
mittlerem Wasserstand für den Wechsel der Fische versperrt,
8. entgegen § 12 Stellnetze, Staknetze, Treibnetze, Wurfnetze oder
Zugnetze mit kleineren Maschenweiten als 3 cm verwendet,
9. entgegen § 13 Absatz 1 ein gemeinsames Fischen durchführt, ohne die
vorherige Zustimmung der Fischereibehörde einzuholen,
10. die gemäß § 14 erforderlichen Angaben unrichtig macht und sich
dadurch die Zustimmung der Fischereibehörde erschleicht,
11. die gemäß § 15 Absatz 2 mit der Zustimmung verbundenen Bedingungen
und Auflagen nicht einhält,
12. entgegen § 16 die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Forderungen
sowie der Grundsätze der Waidgerechtigkeit nicht gewährleistet,
13. entgegen § 17 Absatz 1 den Fang nicht zum Verbrauch, Verzehr oder
Besatz verwendet,
14. entgegen § 18 Absatz 2 keine Fangmeldung innerhalb von 14 Tagen nach
der Veranstaltung vorlegt,
15. entgegen § 19 erkrankte Fische in Gewässer aussetzt oder diese
Fische zu Besatzzwecken verkauft,
16. entgegen § 20 Absatz 1 das Auftreten der in § 19 Absatz 1 genannten
Fischkrankheiten sowie anderer Fischerkrankungen mit seuchenhaftem
Charakter nicht unverzüglich der obersten Fischereibehörde meldet,
17. entgegen § 20 Absatz 2 von der obersten Fischereibehörde zur
Bekämpfung der Fischkrankheiten getroffenen Anordnungen nicht befolgt,
18. entgegen § 21 Absatz 1 Schlamm, Erde, Kies, Sand und Steine
entnimmt,
19. entgegen § 22 Wasserpflanzen, Fischlaich oder Fischnährtiere ohne
Erlaubnis des Fischereiausübungsberechtigten entnimmt oder beschädigt,
20. entgegen § 24 domestiziertes Wassergeflügel ohne Zustimmung des
Fischereiausübungsberechtigten in Fischgewässer einlässt,
21. entgegen § 25 Absatz 1 Fischereigeräte so aufstellt oder auslegt,
dass sie den Schiffsverkehr behindern oder für die Führer von Fahrzeugen
nicht erkennbar sind,
22. entgegen § 25 Absatz 2 Fischereigeräte, die nicht mehr benutzt
werden oder nicht mehr benutzt werden dürfen, nicht aus dem Wasser
entfernt,
23. entgegen § 26 Markierungen, die zur Bezeichnung der Schifffahrt oder
als Kennzeichen für Schonbezirke dienen, verschiebt oder Veränderungen
solcher Zeichen nicht sofort der zuständigen Behörde meldet.
24. entgegen § 40 die Elektrofischerei
a) ohne Zustimmung der obersten Fischereibehörde,
b) in anderen als den genehmigten Gewässern,
c) zu anderen als den genehmigten Zwecken,
d) ohne Einhaltung der in der Zustimmung gesetzten Frist,
e) ohne Einhaltung der in dem Zustimmungsbescheid festgesetzten Auflagen
oder Bedingungen, ausübt,
25. entgegen § 43 Absatz 1 bei Ausübung der Elektrofischerei nicht die
vorgeschriebenen Sorgfaltspflichten erfüllt oder es unterlässt, eine
Hilfskraft hinzuzuziehen,
26. entgegen § 43 Absatz 2 das zugelassene Gerät nicht oder nicht
fristgerecht überprüfen lässt,
27. entgegen § 44 Absatz 1 den Zustimmungsbescheid, den
Bedienungsschein, den Zulassungsschein und den Nachweis einer
durchgeführten Überprüfung bei Ausübung der Elektrofischerei nicht mit
sich führt oder nicht aushändigt,
28. entgegen § 45 über das Ergebnis des Elektrofischfanges nicht in der
vorgeschriebenen Weise Buch führt.
§ 56
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft
- die Erste Verordnung zur Durchführung des Saarländischen
Fischereigesetzes (Landesfischereibeirat) vom 17. Mai 1985 (Amtsbl. S.
537), geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 1990 (Amtsbl. 1991 S.
101),
- die Dritte Verordnung zur Durchführung des Saarländischen
Fischereigesetzes (Fischereiabgabe) vom 20. Dezember 1985 (Amtsbl. Nr.
1/1986, S. 8), geändert durch Verordnung vom 25. November 1991 (Amtsbl.
S. 1358),
- die Vierte Verordnung zur Durchführung des Saarländischen
Fischereigesetzes (Landesfischereiordnung vom 7. April 1987 (Amtsbl. S.
298), geändert durch Verordnung vom 27. April 1988 (Amtsbl. S. 378) und
vom 15. Juni 1989 (Amtsbl. S. 917)).
- die Fünfte Verordnung zur Durchführung des Saarländischen
Fischereigesetzes (Fischereiaufseher) vom 4. Januar 1989 (Amtsbl. S.
46),
- die Sechste Verordnung zur Duchführung des Saarländischen
Fischereigesetzes (Fischerprüfungsordnung) vom 7. Juni 1989 (Amtsbl. S.
945),
- die Siebente Verordnung zur Durchführung des Saarländischen
Fischereigesetzes (Elektrofischereiordnung) vom 20. Juli 1989 (Amtsbl.
S. 1325).